# Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG

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- Veröffentlicht: 2022-01-03T11:47:10+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 18/19 vom 12.05.2021(
nrkr – BFH-Az.: X R 11/21)

Mit Urteil vom 12. Mai 2021 (Az. 5 K 18/19) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen
Finanzgerichts entschieden, dass die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen
der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs
vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist.

Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass das bundeseinheitliche Einkommensteuerprogramm
die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) zutreffend
umsetze. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG) gebe vor, dass bei der
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer im ersten Schritt die Steuerermäßigungen(
z. B. nach § 35a EStG) zu berücksichtigen seien.

Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung
nach § 10a Abs. 2 EStG einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuer-Ersparnis (im
Sinne der Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge
als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als
Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere.
Die Steuerermäßigungen seien erst in einem weiteren Schritt abzuziehen.

Der 5. Senat hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Wortlaut und Systematik 
der §§ 2 Abs. 6 und 10a Abs. 2 EStG sowie Sinn und Zweck der Einkommensbesteuerung
sprächen für den Abzug des § 35a EStG im Anschluss an die Hinzurechnung der Zulage
auf die tarifliche Einkommensteuer. Dabei hat der 5. Senat berücksichtigt, dass 
bei Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung bei zwei möglich erscheinenden
Varianten der Berechnung diejenige zu wählen ist, die dem Steuerpflichtigen die 
größtmögliche Steuerersparnis verschafft, sofern sie vom Gesetz gedeckt ist.

Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren
ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 11/21 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/durchfuehrung-der-guenstigerpruefung-gemaess-%C2%A7-10a-abs-2-estg-71495)
