# eBay muss bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

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- Published: 2021-06-24T10:30:15+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 6 U 244/19 vom 24.06.2021(
nrkr)

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung
das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der heutigen
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) Vorsorge treffen, dass
es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt.
Das OLG verpflichtete deshalb die Betreiberin von ebay.de, es zu unterlassen, ihren
Marktplatz gewerblichen Verkäufern trotz mehrfacher Hinweise auf rechtswidrige Angebote
für den Vertrieb von Schwimmhilfen zur Verfügung zu stellen, sofern die Angebote
wiederum nicht rechtmäßig gekennzeichnete Waren betreffen.

Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u. a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen,
die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass 
eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen
die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der 
Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de. Dort wurden
von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die
weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung
und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen 
Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber
der Beklagten.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung
hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer
Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf
den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen
sei, urteilte das OLG. Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen
dürften diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung
entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen
den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch 
weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote
erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl
Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene
CE-Kennzeichnung fehlten.

Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete
Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen – wie hier –
hingewiesen wurde (sog. notice an take down-Prinzip). Vielmehr müsse sie auch darüber
hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten
Händler-Accounts komme. Sie treffe deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften
die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch ihr gefahrerhöhendes
Verhalten bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“. Daraus folgende Prüfungspflichten
seien ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung
führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells
der Beklagten. Sie könne vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-
Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende
Angebote bereits angezeigt wurden.

Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht
und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies sei jedoch auch
nicht streitgegenständlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ebay-muss-bei-verstoessen-gegen-produktsicherheitsvorschriften-eigenstaendig-rechtsverstoesse-bereits-auffaellig-gewordener-haendler-verhindern-55838)
