# Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen

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- Published: 2023-05-03T10:53:09+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.05.2023 zum Urteil 7 U 214/21 vom 25.01.2023(
rkr)

Die ehemaligen Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen
Gesamtbetrag zurückerstatten. Der Bank sei kein anspruchskürzendes Mitverschulden
anzulasten.

Die Bank hat zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadensersatz in einem Zivilprozess
verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000
Euro aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank hat hiervon erst 2018 Kenntnis erlangt.
Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter der Bank vom Amtsgericht Schöffengericht–
Pirmasens wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren
ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig. Das Landgericht Zweibrücken
hat der Bank den begehrten Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter
verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen.

Hiergegen haben sich die beiden Mitarbeiter gewendet mit dem Ziel, dass das Urteil
des Landgerichts Zweibrücken abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung
haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern
die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen,
da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend
überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich
geprüft.

Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Berufung
der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen. Zur Begründung hat 
er im Wesentlichen ausgeführt, es komme zur Verwirklichung des Straftatbestandes
der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene
Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter
würden auch zusammen für den vollen Betrag haften, da sie gemeinsam gehandelt hätten.
Die Bank treffe dagegen kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf 
das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt und dies sei ausreichend
gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene
Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der
Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der
Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet
worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen
Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Weiter
stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung
des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken_
