# Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker zu Recht untersagt

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- Veröffentlicht: 2021-04-23T12:59:07+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Lüneburg, Pressemitteilung vom 23.04.2021 zu den Urteilen 9 A 4073/18, 9 A 4108/
18 und 9 A 4109/18 vom 23.04.2021

Die Bezirksregierung Münster hat Heilpraktikern zu Recht untersagt, ihren Patienten
Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg am 23.04.2021 in drei Fällen entschieden und damit die erstinstanzlichen
Urteile des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Geklagt hatten Homöopathen aus Borken, Nordwalde und Senden. Sie entnehmen im Rahmen
der – unter Heilpraktikern verbreiteten – Eigenbluttherapie den Patienten eine geringe
Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder
nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück. Mit arzneimittelrechtlichen
Ordnungsverfügungen hatte die Bezirksregierung Münster ihnen wegen des Arztvorbehalts
die Blutentnahme zu diesen Zwecken untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies
das Verwaltungsgericht Münster ab. Auch die Berufungen der Heilpraktiker hatten 
keinen Erfolg.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt: Die Entnahme
einer Blutspende darf nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter
Verantwortung eines Arztes erfolgen, woran es hier fehlt. Der gesetzliche Begriff
der Blutspende erfasst neben der Entnahme von Fremdblut auch die von Eigenblut. 
Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
zu sorgen, greift auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine
geringe Menge entnommen wird. Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung
für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche geht es hier nicht.
Homöopathisch ist nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt
wird. Der Begriff ist unter Heranziehung des Arzneimittelgesetzes zu bestimmen und
setzt deshalb voraus, dass das Eigenblutprodukt in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren
hergestellt wird, das im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen
amtlichen Arzneibücher (Pharmakopöen) der Mitgliedstaaten der EU beschrieben ist.
Ein solches Verfahren wenden die Kläger nicht an. Sie vermischen lediglich das Eigenblut
mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel bzw. mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch
und unterziehen dabei weder das Blut selbst noch das Eigenblutpräparat einer homöopathischen
Technik. Da das Transfusionsgesetz dem Gesundheitsschutz auch der spendenden Personen
dient, ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Privilegierung der homöopathischen
Therapierichtung kommt deshalb nur in Betracht, soweit ein im Arzneimittelgesetz
anerkanntes Zubereitungsverfahren angewendet wird. Der Auffassung der Kläger, bei
einem solchen Begriffsverständnis bleibe kein Anwendungsbereich für die Ausnahmevorschrift,
folgte der Senat nicht.

Die Sicherheit und Wirksamkeit von Eigenbluttherapien war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch hat der Senat nicht entschieden, ob Heilpraktiker für solche Eigenblutprodukte
eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob sie diese
erhalten können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde
einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Beim 9. Senat sind drei weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig, die erstinstanzlich
von den Verwaltungsgerichten Minden und Düsseldorf entschieden worden sind und in
denen die Kläger Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt haben.

_Quelle: OVG Lüneburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eigenblutentnahme-durch-heilpraktiker-zu-recht-untersagt-50948?pk_campaign=feed&pk_kwd=eigenblutentnahme-durch-heilpraktiker-zu-recht-untersagt)
