# Eilanträge von Pendlern erfolgreich: Ausweisung von Bewohnerparkzone rechtwidrig

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- Veröffentlicht: 2022-11-04T08:53:33+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Köln, Pressemitteilung vom 03.11.2022 zum Beschluss 18 L 1522/22

## Eilanträge von Pendlern erfolgreich: Ausweisung der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ in Köln ist rechtswidrig erfolgt

Die Ausweisung der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ in Köln ist rechtswidrig erfolgt.
Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit am 03.11.2022 zugestellten Beschluss entschieden
und damit den Eilanträgen von drei in Köln-Braunsfeld arbeitenden Berufspendlern
stattgegeben.

Im September 2022 hatte die Stadt Köln im Stadtteil Braunsfeld die Bewohnerparkzone„
Pauliviertel“ eingerichtet und damit das dortige Parken auf öffentlichen Stellplätzen
der Parkraumbewirtschaftung unterworfen. Einzig Inhaber von Bewohnerparkausweisen
müssen keine Parkgebühren zahlen. Die Bewohnerparkzone umfasst das Straßenkarree
Aachener Straße, Maarweg, Stollberger Straße und Eupener Straße und sämtliche innerhalb
des Karrees liegenden Gemeindestraßen. Der etwa 350.000 Quadratmeter große Bereich
wird nicht nur zum Wohnen, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch gewerblich
genutzt.

Die außerhalb Kölns wohnenden Antragsteller arbeiten in einem nahe der Bewohnerparkzone
gelegenen Betrieb. Vor Gericht haben sie geltend gemacht, aufgrund ihrer Arbeitszeiten
könnten sie ihren Arbeitsplatz nur mit dem Auto erreichen. Sie müssten nun erhebliche
Parkgebühren zahlen. Die Ausweisung der Parkzone sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere
habe die Stadt Köln die dortige Parkauslastung nur unzureichend ermittelt.

Dem ist das Gericht im Eilverfahren im Wesentlichen gefolgt und hat zur Begründung
ausgeführt: Die Stadt Köln hat nicht hinreichend belegt, dass in der gesamten bewirtschafteten
Zone für Bewohner ein erheblicher Parkraummangel besteht. Sie hat bei einer Parkraumerhebung
im Jahr 2018 die Zahl geparkter Fahrzeuge nur an einem einzelnen Werktag ermittelt.
Diese vereinzelt gebliebene Stichprobe ist mit Blick auf die Größe der Parkzone 
und die verschiedenen Nutzungen in dem Gebiet (Gewerbe, Wohnen), die je nach Tageszeit
einen unterschiedlichen Parkplatzbedarf zur Folge haben, nicht verallgemeinerungsfähig.
Auch hat die Stadt bei der Parkraumerhebung nicht die Zahl der gebietsfremden abgestellten
Fahrzeuge erfasst. Ihre Schlussfolgerung, die Zahl der im Pauliviertel zugelassenen
Kraftfahrzeuge übersteige die Zahl der knapp 1.000 öffentlichen Stellplätze deutlich,
so dass von erheblichem Parkraummangel auszugehen sei, ist nicht hinreichend belastbar.
Denn die Stadt hat die Zahl der privaten Stellplätze, die von den Bewohnern vorrangig
zu nutzen sind, nicht ermittelt. Schließlich hat die Stadt die Auslastung nicht 
an einem ebenfalls der Parkscheinpflicht unterworfenen Samstag ermittelt, der erfahrungsgemäß
ebenfalls anderes Verkehrsverhalten mit sich bringen kann.

Weitere Anträge zweier Unternehmen, die Eigentümer sowie Pächter eines gewerblich
genutzten, außerhalb der Bewohnerparkzone gelegenen Grundstücks sind, hat das Verwaltungsgericht
hingegen als unzulässig abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausweisung
der Bewohnerparkzone die Gesellschaften in deren Rechten verletzen könne.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden würde.

**Hinweis:**

Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln verlieren die verkehrsrechtlichen
Anordnungen der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ nicht gegenüber jedermann ihre Wirkung.
Die festgestellte Rechtswidrigkeit wirkt sich lediglich gegenüber den obsiegenden
Antragstellern aus.

_Quelle: VG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eilantraege-von-pendlern-erfolgreich-ausweisung-von-bewohnerparkzone-rechtwidrig-88401)
