# Eilantrag auf Austritt der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld aus dem DIHK e.V. bleibt erfolglos

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- Veröffentlicht: 2020-12-22T09:43:30+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Minden, Pressemitteilung vom 21.12.2020 zum Beschluss 10 L 1046/20 vom 21.12.2020(
nrkr)

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 21.12.2020 einen Eilantrag abgelehnt,
mit dem ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (
IHK Ostwestfalen zu Bielefeld) diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im 
Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr
verpflichten lassen wollte.

Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern
im DIHK e.V. als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom
14. Oktober 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage des Mitglieds 
einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese nach einem langen Rechtsstreit verurteilt,
ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu erklären, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten
wiederholt und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen (etwa durch Äußerungen zu
allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen
überschritten habe (vgl. https://www.bverwg.de/de/pm/2020/61). Es bestehe auch eine
konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK e.V. habe
festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet
worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten.

Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte die Antragstellerin nun den schnellstmöglichen
Austritt der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens
zum 31. Dezember 2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen
wird. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, der DIHK e.V. überschreite 
weiterhin seine Kompetenzen und äußere sich fortlaufend auch zu innerhalb der IHKs
umstrittenen Themen.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Eine Anordnung mit dem begehrten 
Inhalt würde eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig
nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten.
Für die Antragstellerin sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren
Klageverfahren aber nicht mit unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden
Nachteilen verbunden. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
nicht ersichtlich, dass eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr dahingehend
bestehe, dass der DIHK e.V. auch zukünftig seine Kompetenzen überschreiten werde.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stelle dabei eine zeitliche Zäsur dar. 
Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe 
der DIHK e.V. aber in einem Schreiben an die Präsidentinnen und Präsidenten der 
IHKs und deren Hauptgeschäftsführer zugesagt, die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten
Äußerungen weder aufrecht zu erhalten noch zu wiederholen, bis auf Weiteres auf 
alle medialen Äußerungen zu verzichten und zu den vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten
Themen bis auf Weiteres keinerlei Stellungnahmen abzugeben. Außerdem sei es dem 
DIHK e.V. zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts, welche
noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten.

Der Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 10 L 1046/20 – ist nicht rechtskräftig. Gegen
den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.

_Quelle: VG Minden_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eilantrag-auf-austritt-der-ihk-ostwestfalen-zu-bielefeld-aus-dem-dihk-e-v-bleibt-erfolglos-42635?pk_campaign=feed&pk_kwd=eilantrag-auf-austritt-der-ihk-ostwestfalen-zu-bielefeld-aus-dem-dihk-e-v-bleibt-erfolglos)
