# Eilantrag einer Polizeibeamtin gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohne Erfolg

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- Veröffentlicht: 2020-12-16T14:21:30+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.12.2020 zum Beschluss 2 L 2370/20 vom 15.12.2020

Das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
wegen der Mitgliedschaft in mehreren WhatsApp-Gruppen ist rechtmäßig. Das hat die
2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15. Dezember 2020
entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag 
der Polizistin im Eilverfahren abgelehnt.

Der Polizeibeamtin war durch das zuständige Polizeipräsidium vorgeworfen worden,
Mitglied in mehreren rechtsextremen Chatgruppen zu sein. Ihr war deswegen mit sofortiger
Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Das Gericht hat dieses 
Verbot bestätigt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Polizeipräsidium
habe das Amtsführungsverbot zu Recht auf den Verdacht gestützt, die Beamtin teile
eine Gesinnung, die der demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Der Verdacht 
beruhe darauf, dass die Beamtin zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 14. August 
2020 auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten habe,
die ebenso eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und
Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft enthielten. So werde
der Holocaust verharmlost und die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der 
Lächerlichkeit preisgegeben. Auf einem Sticker werde Adolf Hitler gezeigt, der mit
seinen Händen ein Herz forme. Andere Inhalte seien rassistisch. So heiße es in einer
Mitteilung unter Anspielung auf eine Automatikwaffe: “Rennt der Negger (sic!) frei
herum, schalt auf Automatik um.” Die Polizeibeamtin habe diese Inhalte im Bewusstsein
ihrer Existenz längerfristig auf ihrem Mobiltelefon belassen, ohne sich von diesen
zu distanzieren. Dass sie diese nicht oder erst am Vorabend eines von ihr gesuchten
Gesprächs mit der Dienststelle Mitte September wahrgenommen habe, könne ihr nicht
geglaubt werden. Dies ergebe sich aus den Umständen des vorliegenden Falles sowie
daraus, dass es sich um vier verschiedene Chatgruppen gehandelt habe und die Bilder
über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten eingestellt worden seien. Die Bewertung
des Dienstherrn, das Verhalten der Polizeibeamtin führe zu Zweifeln an ihrer charakterlichen
Eignung, sei nicht zu beanstanden. Es sei unvereinbar mit der aus § 34 Satz 3 des
Beamtenstatusgesetzes folgenden Pflicht eines jeden Beamten, das eigene Verhalten
innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Das überragende Interesse an einem
in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sowie die zu besorgende (weitere)
Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit überwiege gegenüber dem
Interesse der Polizeibeamtin, die Dienstgeschäfte fortführen zu dürfen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

_Quelle: VG Düsseldorf_

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