# Eilantrag eines ungeimpften Krankenpflegers gegen infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot erfolgreich

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- Veröffentlicht: 2022-12-12T15:25:13+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Saarland, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zum Beschluss 6 L 1548/22 vom 12.12.2022

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat mit Beschluss vom heutigen
Tag (Az. 6 L 1548/22) dem Eilantrag eines Krankenpflegers gegen ein vom Gesundheitsamt
des Saar-Pfalz-Kreises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht
nachgewiesener Corona-Schutzimpfung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs angeordnet.

Nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen unter anderem Personen,
die in Krankenhäusern tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Immunitätsnachweis
gegen COVID-19 (Impf- oder Genesenennachweis) verfügen. Nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift
kann das Gesundheitsamt gegenüber einer Person, die trotz entsprechender Anforderung
keinen entsprechenden Nachweis vorlegt, das Betreten der jeweiligen Einrichtung 
oder das Tätigwerden in einer solchen untersagen. Das auf dieser Rechtsgrundlage
gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Gesundheitsamtes des Saar-Pfalz-Kreises
vom 30. November 2022 angeordnete Betretungs- und Tätigkeitsverbot hält nach Auffassung
des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Dabei könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 20a IfSG, deren Verfassungsmäßigkeit
vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/
21, noch bejaht worden sei, angesichts der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens
zum jetzigen Zeitpunkt den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genüge. Denn
selbst bei unterstellter Verfassungsmäßigkeit erweise sich das Betretungs- und Tätigkeitsverbot
zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als (situations-)
angemessen.

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes sei bereits bekannt
gewesen, dass ein solches lediglich bis zum 31. Dezember 2022 Geltung beanspruchen
würde, weil die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Ende des Jahres 
auslaufe. Wegen der nur noch kurzen Geltungsdauer des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes
sei dessen verbliebener Nutzen auch im Hinblick auf den ihm zugrundeliegenden Zweck,
vulnerable Personen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen,
soweit verringert, dass er den empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit des 
Antragstellers aus Art. 12 GG und die hiermit verbundenen erheblichen Konsequenzen
wie den Wegfall seiner monatlichen Arbeitseinkünfte nicht mehr rechtfertigen könne.
Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erlass eines Betretungs- und
Tätigkeitsverbotes gegenüber dem Antragsteller nicht wirklich konsequent betrieben
und dessen Tätigkeit in der entsprechenden Einrichtung ungeachtet der grundsätzlich
bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht über Monate hinweg nicht unterbunden
worden sei.

Das Gesundheitsamt habe bei der Anordnung des Betretungs- und Tätigkeitsverbotes
zudem den Aspekt der Versorgungssicherheit der von dem Antragsteller zu pflegenden
Personen nicht hinreichend in den Blick genommen. Gerade im pflegerischen Bereich
gehe auch der Ausfall von nur einigen wenigen Beschäftigten mit der Gefahr eines
Versorgungsengpasses einher, zumal auch für geimpfte bzw. genesene Beschäftigte 
stets das Risiko eines Ausfalls durch Quarantäneverpflichtung oder eigene Erkrankungen
bestehe. Vor dem Hintergrund des bestehenden Pflegenotstands und des Fachkräftemangels
im Gesundheitswesen sei davon auszugehen, dass aktuell der Ausfall jeder einzelnen
Pflegekraft im Zweifel Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit haben könne.

_Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eilantrag-eines-ungeimpften-krankenpflegers-gegen-infektionsschutzrechtliches-taetigkeitsverbot-erfolgreich-91547)
