# Eilantrag gegen die Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis wegen mangelnder persönlicher Eignung erfolglos

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- Published: 2023-07-05T13:08:47+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Beschluss 14 ME 64/23 vom
04.07.2023

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom
4. Juli 2023 (Az. 14 ME 64/23) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hannover (Az. 3 B 1394/23) als unzulässig verworfen, mit der dieses den Eilantrag
der Betreiberin einer Kinderbetreuung gegen die Aufhebung ihrer Tagespflegeerlaubnis
abgelehnt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 15. März 2023).

Der Landkreis Hameln-Pyrmont entzog der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Februar
2023 die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung und
untersagte ihr überdies, die Kindertagespflege durch von ihr abhängig beschäftigte
Tagespflegepersonen auszuüben. Bei zwei vorhergehenden Überprüfungen vor Ort hatten
Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises verschiedene Mängel festgestellt, unter
anderem wurde die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten.

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung
und einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Landkreises im Klage- sowie
im Eilverfahren.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung im Eilverfahren hat der Senat nunmehr als 
unzulässig verworfen, da ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung müsse die Beschwerde unter
anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben
ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Antragstellerin
habe bereits nicht sämtliche Begründungselemente angegriffen, auf die das Verwaltungsgericht
seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend gestützt habe. Sie habe daher nicht
aufgezeigt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern sei. Den 
Anforderungen an die Beschwerdebegründung genüge es nicht, das nicht näher begründete
Ergebnis einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzutragen, ohne sich
mit der Argumentation der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter anderem auf wiederholte Überschreitungen
der zulässigen Höchstgrenze gleichzeitig zu betreuender Kinder, die Betreuung eines
Tagespflegekindes jedenfalls für einen Zeitraum von rund 30 Minuten durch die minderjährige
Tochter der Antragstellerin in einem brandschutztechnisch dafür nicht zugelassenen
Teil des Gebäudes sowie eine verschlossene Haupteingangstür des Gebäudes, obgleich
diese als Notausgang gekennzeichnet sei, gestützt. Mit diesen gewichtigen Argumenten
habe sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend bzw. 
überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

_Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht_
