# Eilantrag gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die Landtagswahl 2021 erfolglos

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- Published: 2021-01-11T10:14:31+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.01.2021 zum Beschluss 5 L 1163/20 vom 28.12.2020

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen gegen die Gestaltung der Stimmzettel für
die rheinland-pfälzische Landtagswahl 2021 gerichteten Eilantrag als unzulässig 
abgelehnt. Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, seien
nach dem Landeswahlgesetz im Vorfeld der Wahl grundsätzlich nicht statthaft. Ein
gerichtliches Einschreiten sei nur ausnahmsweise möglich, falls ein offensichtlicher
Fehler im Wahlverfahren festgestellt werde. Die Rügen des Antragstellers, so die
Koblenzer Richter, ergäben hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Antragsteller, der keiner Partei oder Wählervereinigung angehört, bewirbt sich
bei der Landtagswahl 2021 als Wahlkreisabgeordneter (wählbar mit der sogenannten
Erststimme). Diese „Direktkandidaten“ werden in der linken Spalte des Stimmzettels
aufgeführt. Die Reihenfolge ihrer Nennung wird allerdings wesentlich durch die in
der rechten Spalte gelisteten Parteien und Wählervereinigungen (wählbar mit der 
sogenannten Zweitstimme) bestimmt, weil Direktkandidaten, die einer solchen angehören,
in der gleichen Zeile wie diese geführt werden. Einzelbewerber werden sodann erst
im Anschluss an die Wahlvorschläge der Parteien und Wählervereinigungen und damit
relativ weit unten auf dem Stimmzettel aufgeführt. Stellt eine Partei oder Wählervereinigung
keine Direktkandidaten auf, kann es zudem dazu kommen, dass in der linken Spalte
Leerstellen entstehen.

Diese Gestaltung des Stimmzettels führt nach Auffassung des Antragstellers zu einer
unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung, welche die Chancengleichheit der Wahl 
verletze. Es bestehe die Gefahr, dass er als Wahlbewerber vom Wähler entweder überhaupt
nicht wahrgenommen werde oder man ihn wegen seiner Positionierung auf dem Stimmzettel
nicht als „ebenbürtigen“ Kandidaten ansehe. Es seien andere Gestaltungsmöglichkeiten
gegeben. So könnten alle Direktkandidaten zum Beispiel gesondert auf einem zweiten
Stimmzettel aufgeführt werden.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz lehnten den Eilantrag als unzulässig
ab. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten, beschränke
das Landeswahlgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen im Vorfeld einer Landtagswahl.
Maßnahmen und Entscheidungen, die – wie die Gestaltung der Stimmzettel – unmittelbar
auf das Wahlverfahren bezogen seien, könnten nur mit den im Landeswahlgesetz vorgesehenen
Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Eine Überprüfung,
wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag im Eilverfahren anstrebe, komme damit
grundsätzlich nicht in Betracht.

Soweit man dies für offensichtliche Fehler im Wahlverfahren anders sehe, seien solche
auf der Grundlage der erhobenen Rügen nicht feststellbar. Die Gestaltung des Stimmzettels
entspreche dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung. Auch verfassungsrechtliche
Rechtsprinzipien, insbesondere die Gleichheit und Freiheit der Wahl, die vor einer
unzulässigen Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch den Staat schützten,
seien nicht, jedenfalls nicht offensichtlich verletzt.

Die Landesverfassung gehe vom Leitbild der mündigen, verständigen und ihr Wahlrecht
verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgerinnen und Wahlbürger aus. Um ihrer Rolle
als Souverän gerecht werden zu können, liege es in der Verantwortung der Wählerinnen
und Wähler, den Inhalt des gesamten Stimmzettels zu erfassen und insoweit ganz naheliegende
Überlegungen anzustellen. Dazu gehöre es, den Stimmzettel, der aus einer Seite bestehen
müsse, vor Stimmabgabe vollständig zu entfalten und sorgfältig zu lesen, ohne sich
von Äußerlichkeiten desorientieren zu lassen. Überdies werde ein Muster des Stimmzettels
in voller Größe in der Nähe des Wahlraumes ausgehängt. Somit könne sich jede Wählerin
und jeder Wähler vor der Stimmabgabe über die Wahlmöglichkeiten informieren. Schließlich
könnten die Kandidaten im Vorfeld der Wahlen beispielsweise im Rahmen ihrer Wahlwerbung
auf ihre Position im Stimmzettel hinweisen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eilantrag-gegen-die-gestaltung-der-stimmzettel-fuer-die-landtagswahl-2021-erfolglos-43193?pk_campaign=feed&pk_kwd=eilantrag-gegen-die-gestaltung-der-stimmzettel-fuer-die-landtagswahl-2021-erfolglos)
