# Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

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- Published: 2021-08-13T07:46:25+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Beschluss 2 BvF 1/21 vom 20.07.2021

Mit am 13.08.2021 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen
Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt,
mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 
Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (
BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.

Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes
mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 
Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem
Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers 
zu rechtfertigen.

## Sachverhalt:

Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG regelt
im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag
nach § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG neu. § 6 BWahlG sieht nunmehr vor: Bei der unveränderten
ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren
den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung), bevor unter
Berücksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den Ländern
zugeteilten Sitze auf die Landeslisten vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der
ermittelten Sitzzahl werden gemäß § 6 Abs. 4 BWahlG die von der Partei in den Wahlkreisen
errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann,
wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten übersteigen („Quasi-Überhangmandate“).

Danach findet eine Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze statt, die sich nach § 6 Abs.
5 BWahlG richtet. Dabei wird nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von 
der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze im Wesentlichen
so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl
der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erhält. § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG ordnet
jedoch an, dass bei dieser Erhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer
Zahl von drei unberücksichtigt bleiben („unausgeglichene Überhangmandate“).

Bei der anschließenden zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 BWahlG in seiner neuen
Fassung werden die nach § 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem
Divisorverfahren auf die zu berücksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien
nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der für jede Landesliste
errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen
errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Abs. 6 
Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl
der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die
restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste unter Außerachtlassung erfolgreicher
Wahlkreisbewerber besetzt.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller rügen einen Verstoß von Art. 1 Nr. 3 bis
5 BWahlGÄndG gegen das Gebot der Normenklarheit aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG).

## Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

I. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag ist weder von vornherein
unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

 1. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass insbesondere die vorgesehenen
    Neuregelungen in § 6 BWahlG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit
    verstoßen.

a) Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender
Bestimmtheit ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie
dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den
Normzweck möglich ist. Im Bereich wahlrechtlicher Normen ist ein hinreichender Grad
an Bestimmtheit geboten, weil der Wahlvorgang der entscheidende Akt ist, in dem 
der permanente Prozess der Willensbildung des Volkes in die staatliche Willensbildung
einmündet.

b) Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Neuregelungen in § 6 BWahlG
diesen Anforderungen nicht genügen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG verhält
sich nicht dazu, ob die dort genannten bis zu drei Wahlkreismandate, die bei der
Sitzzahlerhöhung unberücksichtigt bleiben sollen, pro Land, pro Partei oder insgesamt
auf alle Parteien in allen Ländern bezogen sind. Zwar scheint es naheliegend, dass
sich der Regelung im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass insgesamt bis zu drei„
Quasi-Überhangmandate“ aus der ersten Verteilung nicht ausgeglichen werden sollen.
Die abschließende Beurteilung diesbezüglich muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben. Auch im Hinblick auf § 6 Abs. 6 BWahlG erscheint es jedenfalls nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass sich bei der Auslegung Widersprüche ergeben, die
eine zweifelsfreie Normauslegung im Ergebnis unmöglich machen.

 2. Der Normenkontrollantrag erscheint auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze
    der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht als offensichtlich
    unbegründet.

a) Mit dem Anfall von nicht ausgeglichenen Überhangmandaten wird der Erfolgswert
der abgegebenen Stimmen differenziert, da Wählerinnen und Wähler mit ihrer Erststimme
zum Gewinn von Wahlkreismandaten beitragen, die nicht mit Listenmandaten verrechnet
werden können. Auch die Chancengleichheit der politischen Parteien ist betroffen,
denn bei einer Partei, die einen unausgeglichenen Überhang erzielt, entfallen auf
jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt.
Dies kann nur in begrenztem Umfang durch das Anliegen einer mit der Personalwahl
verbundenen Verhältniswahl gerechtfertigt werden. In der Vergangenheit hat der Senat
einen angemessenen Ausgleich zwischen der möglichst proportionalen Abbildung des
Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag einerseits und dem uneingeschränkten
Erhalt von Wahlkreismandaten andererseits dann als nicht mehr gewahrt angesehen,
wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion
erforderlichen Zahl von Abgeordneten (15 Mandate) überschreitet.

b) Angesichts dessen erscheint es zwar möglich, dass die Einführung ausgleichsloser
Überhangmandate im vorliegenden Fall mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen
aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist. Gleichwohl
stellt sich die Frage der Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in die 
wahlrechtlichen Gleichheitssätze. Sollte die Einführung von (bis zu drei) ausgleichslosen
Überhangmandaten zur Stärkung des Persönlichkeitswahlelements nicht erforderlich
sein, käme als die Regelung rechtfertigendes, gleichwertiges Verfassungsgut die 
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Betracht. Die damit
verbundenen Fragen bedürfen jedoch näherer Betrachtung im Hauptsacheverfahren.

 3. Schließlich könnte sich die Hauptsache deswegen als begründet erweisen, weil § 
    6 BWahlG in seiner neuen Fassung unabhängig vom Vortrag der Antragstellerinnen 
    und Antragsteller von Verfassungs wegen zu beanstanden sein könnte. Insoweit ist
    klärungsbedürftig, ob § 6 BWahlG in seiner Gesamtheit den verfassungsrechtlichen
    Anforderungen, insbesondere an die Klarheit und Verständlichkeit von Rechtsnormen,
    genügt.

a) Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenklarheit soll sicherstellen,
dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können. Demgemäß
könnte der Gesetzgeber – vorbehaltlich einer weiteren Erörterung im Hauptsacheverfahren–
verpflichtet sein, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die Wählerinnen und Wähler
vor dem Wahlakt erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder
Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann.

b) Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass § 6 BWahlG in seiner
neuen Fassung dem nicht genügt. Bereits vor der verfahrensgegenständlichen Neuregelung
wies § 6 BWahlG mit der Kombination aus erster Verteilung, Sitzzahlerhöhung und 
zweiter Verteilung in Verbindung mit den Zwischenschritten der jeweiligen Ober- 
und Unterverteilung einen erheblichen Komplexitätsgrad auf. Dieses Verfahren wurde
mit der Neuregelung unter anderem um die Nichtberücksichtigung von bis zu drei Überhangmandaten
bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung ergänzt, wodurch der Komplexitätsgrad der
Vorschrift weiter gesteigert wurde.

II. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung können die für den Erlass der einstweiligen
Anordnung sprechenden Gründe den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit
des Gesetzgebers nicht rechtfertigen.

 1. a) Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich das geänderte
    Sitzzuteilungsverfahren als verfassungswidrig, hätte dies einen erheblichen Eingriff
    in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien
    zur Folge. Die kommende Wahl des Deutschen Bundestages wäre mit einem Wahlfehler
    behaftet und die Legitimationsfunktion der Wahl dadurch beeinträchtigt. Dem käme
    angesichts der herausragenden Bedeutung der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit
    der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, welches dadurch verstärkt würde, dass 
    die Zuteilung ausgleichsloser Überhangmandate bei der Anwendung des § 6 BWahlG 
    in der neuen Fassung faktisch die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse beeinflussen
    könnte. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens
    nur eine relativ geringe Zahl an Mandaten betreffen werden. Im Gesetzgebungsverfahren
    wurde der Effekt im Mittel mit 8,6 Sitzen angegeben. Von der Neuregelung gehen 
    deshalb gegebenenfalls Auswirkungen auf die Bildung parlamentarischer Mehrheiten
    aus, die in ihrem Umfang vonVerfassungs wegen nicht zu beanstanden wären.

b) Erwiese sich § 6 Abs. 5 Satz 4 und 5, Abs. 6 Satz 4 und 5 BWahlG als zu unbestimmt,
läge zudem die Sitzzuteilung nach der Bundestagswahl in unzulässigem Umfang in der
Hand der Exekutive. Die Beeinträchtigung der Legitimationsfunktion der Wahl wäre
aber umso geringer, je weniger ausgleichslose Überhangmandate die vollziehenden 
Behörden zuließen. Vorliegend spricht viel dafür, dass diese bei der Anwendung des
geänderten Rechts von lediglich bis zu drei ausgleichslosen Überhangmandaten insgesamt
ausgehen.

Die Folgen einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung könnten außerdem dadurch 
abgemildert werden, dass die zu unterstellenden Verfassungsverstöße im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde festgestellt werden könnten und gegebenenfalls die Anordnung
einer Neuwahl in Betracht käme.

 2. Würde umgekehrt die einstweilige Anordnung erlassen, wäre § 6 BWahlG in der bis
    zum 18. November 2020 gültigen Fassung anzuwenden. Dies könnte eine relative Vergrößerung
    des Bundestages zur Folge haben, da nach § 6 Abs. 5 BWahlG a. F. die „Quasi-Überhangmandate“
    aus der ersten Verteilung vollumfänglich ausgeglichen würden. Die Vergrößerung 
    des Bundestags dürfte sich allerdings in Grenzen halten: Nach im Gesetzgebungsverfahren
    vorgenommenen Modellrechnungen hätten ihm bei Anwendung des geltenden Wahlrechts
    auf das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 686 statt 709 Abgeordnete angehört. Eine
    Zunahme der Sitze des Deutschen Bundestages bis hin zu seiner tatsächlichen Funktionsunfähigkeit
    ist jedenfalls wenig wahrscheinlich. Jedoch entstünden, wenn die einstweilige Anordnung
    erginge, der Normenkontrollantrag sich aber als unbegründet erwiese, Ausgleichsmandate
    gegen den Willen des Gesetzgebers, der gemäß Art. 38 Abs. 3 GG von Verfassungs 
    wegen zur Ausgestaltung des Wahlrechts berufen ist. Dies beeinträchtigte sowohl
    die Legitimations- als auch die Integrationsfunktion der Wahl. Zudem schüfe die
    einstweilige Anordnung nicht lediglich einen vorläufigen Zustand bis zur Entscheidung
    über die Hauptsache. Vielmehr entfaltete die Nichtanwendung der Neuregelung auf
    die Bundestagswahl 2021 faktisch bis zum Ende der Legislaturperiode Wirkung. Entsprechend
    stellte sich der Erlass der einstweiligen Anordnung als erheblicher Eingriff in
    die gesetzgeberische Sphäre dar.
 3. Die Abwägung dieser Umstände ergibt, dass die Gründe für den Erlass der einstweiligen
    Anordnung die Gründe für deren Nichterlass nicht überwiegen.

Mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl besteht eine vergleichbare Situation:
Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich der Normenkontrollantrag
als begründet, bestünden aufgrund des unterlassenen Ausgleichs von bis zu drei Überhangmandaten
erhebliche Legitimationsdefizite des nach dem geänderten Wahlrecht zusammengesetzten
Deutschen Bundestages, die noch dazu zu einer Veränderung der parlamentarischen 
Mehrheit führen könnten. Aber auch wenn die einstweilige Anordnung erginge und der
Normenkontrollantrag erfolglos bliebe, ergäben sich Beeinträchtigungen der legitimatorischen
Wirkung der Bundestagswahl, da in diesem Fall eine verfassungsgemäße Änderung des
Bundestagswahlrechts außer Betracht bliebe und aufgrund des Vollausgleichs aller„
Quasi-Überhangmandate“ gegebenenfalls mehrheitsrelevante Sitze zugeteilt würden,
die auf der Grundlage des geänderten Bundestagswahlrechts nicht angefallen wären.

Vor diesem Hintergrund genügen die ohne einstweilige Anordnung eintretenden Folgen
nicht, um den hier mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit
des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Es fehlt an einem eindeutigen Überwiegen der 
Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung und damit an den für die Außervollzugsetzung
eines Gesetzes erforderlichen Gründen von besonderem Gewicht.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eilantrag-zum-bundeswahlgesetzaenderungsgesetz-abgelehnt-60372)
