# Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/ein-flug-ist-als-annulliert-anzusehen-wenn-das-ausfuehrende-luftfahrtunternehmen-ihn-um-mehr-als-eine-stunde-vorverlegt/
- Published: 2021-12-21T10:14:11+01:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zu den Urteilen C-146/20, C-188/20, C-196/
20 und C-270/20 vom 21.12.2021

_Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch
gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht 
übermittelt wurde._

Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland)
sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen
Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, 
Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen 
Seite wegen Ausgleichsansprüchen der Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung 
ihres Fluges, befasst.

Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen 
zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte
^(1) vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je 
nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer 
Verspätung von Flügen, erheben können.

In seinen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor:

 * Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen
   ihn um mehr als eine Stunde^(2) vorverlegt.
    In einem solchen Fall ist die Vorverlegung
   als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie
   eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Eine solche Vorverlegung
   nimmt den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre
   Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. So kann
   die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen,
   um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen
   Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann. Zudem muss das ausführende
   Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu
   einem Ausgleichsanspruch führt (was u. a. eine verspätete Benachrichtigung von
   der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag zahlen (d. h., je nach 
   Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat nicht die 
   Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast
   eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung
   habe erreichen können, um 50 % zu kürzen. Im Übrigen kann die vor Reisebeginn
   an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot
   einer anderweitigen Beförderung darstellen.
 * Ein Fluggast, der einen Flug gebucht hat, verfügt nicht nur dann über eine „bestätigte
   Buchung“ (die eine unerlässliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in
   der Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt), wenn er im Besitz eines Flugscheins
   ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer
   Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die 
   Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und 
   Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird. Insoweit
   spielt es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen
   eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten
   hat. Von dem Fluggast kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen
   über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen
   beschafft.
 * Ferner kann ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast als „ausführendes
   Luftfahrtunternehmen“ (gegen das sich die in der Verordnung vorgesehenen Ansprüche
   in erster Linie richten) eingestuft werden, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen
   einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen
   hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne
   dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast
   vorgenommen hat. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens
   des Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung
   leisten muss, hat die Möglichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche
   zu erheben.
 * Die bei der Prüfung, ob eine einen Ausgleichsanspruch begründende erhebliche 
   Vorverlegung oder Verspätung vorliegt, heranzuziehende „planmäßige Ankunftszeit“
   eines Fluges kann sich auch aus einem anderen Beleg als einem dem Fluggast vom
   Reiseunternehmen ausgestellten Flugschein ergeben.
 * Im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen muss das ausführende
   Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber unterrichten, unter welcher genauen
   Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann
   und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beifügen soll; es muss
   den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten,
   die er unter Umständen beanspruchen kann.
 * Ob die Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges
   zu unterrichten, eingehalten wurde, ist ausschließlich anhand der Verordnung 
   über Fluggastrechte zu beurteilen und nicht anhand der Richtlinie über den elektronischen
   Geschäftsverkehr^(3).
 * Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug
   gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn
   das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem
   Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform), über den der Vertrag über die
   Beförderung im Luftverkehr mit dem betreffenden Fluggast geschlossen wurde, mindestens
   zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den
   Fluggast aber nicht fristgerecht über die Annullierung unterrichtet hat und der
   Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden
   Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.
 * Schließlich kann ein Flug nicht als „annulliert“ angesehen werden, wenn das ausführende
   Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger
   als drei Stunden verschiebt.

## Fußnoten

^(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S.
1).

^(2) Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass nach der Verordnung im Fall einer mit
dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundenen Annullierung eines Fluges
die Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausführende Luftfahrtunternehmen
von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast zu befreien.
Für die Feststellung, ob die Vorverlegung erheblich oder unerheblich ist, kommt 
es somit darauf an, ob sie mehr als eine Stunde beträgt oder geringer ist.

^(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ein-flug-ist-als-annulliert-anzusehen-wenn-das-ausfuehrende-luftfahrtunternehmen-ihn-um-mehr-als-eine-stunde-vorverlegt-70879)
