# Ein höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

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- Veröffentlicht: 2022-01-03T07:13:12+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2021

## Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte zum 1. Januar 2022

Zum neuen Jahr tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen
Altersstufen.

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt.
Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts
in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt
ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil
stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts
wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der 
Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei
zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in 
einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 13. Existenzminimumbericht
aus dem Jahre 2020 (Bundestagsdrucksache 19/22800).

Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der
Mindestunterhalt für die Jahre 2022 und 2023 festgelegt. Mit der Verordnung wird
der Mindestbetrag wie folgt angehoben. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur
Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022
von derzeit 393 auf 396 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 wird er 404 Euro betragen.
In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs)
steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von 451 auf 455 Euro an; ab dem 1.
Januar 2023 beträgt er 464 Euro. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder
vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2022 von 528 auf
533 Euro an; ab dem 1. Januar 2023 beträgt er 543 Euro.

_Quelle: BMJ_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ein-hoeherer-mindestunterhalt-fuer-minderjaehrige-kinder-71439)
