# Ein Krankenhaus handelt grob fehlerhaft, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt während des „Bondings“ keine Klingel in Reichweite hat

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- Veröffentlicht: 2021-11-24T14:25:55+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 24.11.2021 zum Urteil 1 U 32/20 vom 20.09.2021

**Oberlandesgericht Celle bestätigt Ersatzanspruch eines Kindes mit schwerem Gehirnschaden**

Nach einer im Wesentlichen komplikationsfreien Geburt gab eine Hebamme der Mutter
Gelegenheit, im Kreissaal mit ihrem Baby zu „bonden“, und ließ beide allein. Kurze
Zeit später erschien der Mutter – nach ihrer Schilderung – das Baby „zu ruhig“. 
Nachdem sie anfangs noch gedacht habe, dass es vielleicht schlafe, habe sie sich
doch gewundert, dass es sich gar nicht rege. Sie habe klingeln wollen, damit jemand
nachschaue. An ihrem Bett gab es aber keine Klingel. Infolge der Geburt habe sie
zunächst nicht aufstehen können. Der Hebamme fiel der Zustand des Babys deshalb 
erst rund 15 Minuten später auf. Das Kind litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression(„
Fast-Kindstod“). Trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation führte dies zu 
einer schweren Hirnschädigung.

Das heute 8 Jahre alte Kind verlangt – vertreten durch seine Eltern – von dem Krankenhaus
und der Hebamme aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld
in Höhe von 300.000 Euro sowie den Ersatz materieller Schäden. Das Landgericht Hannover
hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht
zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 20. September
2021 zurückgewiesen, nachdem er den bereits vom Landgericht vernommenen medizinischen
Sachverständigen erneut angehört hatte (Az. 1 U 32/20). Eine Mutter müsse in dieser
Phase der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise
mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen. Sie sei in dieser
Phase nicht stets in der Lage, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu 
holen.

Dass eine solche Alarmierungsmöglichkeit hier fehlte, sei ein grober Behandlungsfehler
gewesen, der einem Arzt bzw. einer Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.
Das Krankenhaus und die Hebamme hafteten deshalb, auch wenn nicht mit letzter Sicherheit
festgestellt werden könne, dass eine frühere Alarmierung die Hirnschädigung tatsächlich
verhindert hätte oder diese geringer ausgefallen wäre.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall
insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Hiergegen
haben sich die Beklagten mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt, 
über die dort noch nicht entschieden ist. Sofern das Urteil rechtskräftig wird, 
steht abschließend fest, dass dem Kind Ersatzansprüche zustehen. Deren Höhe wäre
allerdings gegebenenfalls noch durch das Landgericht Hannover zu klären.

_Quelle: OLG Celle_

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