# Ein Radfahrer muss auf einem Wirtschaftsweg mit Schlaglöchern rechnen

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- Veröffentlicht: 2021-01-28T15:19:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Hinweisbeschluss 11 U 126/20 vom 11.11.2020

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten
rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und
8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren
war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die 
zu beseitigen gewesen wäre. Hierauf hat der 11. Zivilsenat mit Beschluss vom 11.11.2020(
Az. 11 U 126/20) hingewiesen.

In der Mitte einer fünf Meter breiten Straße in Waltrop befand sich im Sommer 2019
ein Schlagloch, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich
ist, ausgebessert wurde. Der Kläger will mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses
Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm gefahren
und deshalb zu Fall gekommen sein. Durch den Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden
erlitten; daneben seien sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden.
Er hat deshalb die beklagte Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von etwa
3.500 Euro in Anspruch genommen. Diese hat sich unter anderem damit verteidigt, 
dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung
handle, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen
habe.

Das Landgericht Bochum hat die Klage mit Urteil vom 10.07.2020 (Az. 5 O 134/20) 
abgewiesen. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Kläger zurückgenommen,
nachdem der Senat mit Beschluss vom 11.11.2020 darauf hingewiesen hatte, dass sie
keine Aussicht auf Erfolg habe:

Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe stelle – so der Senat –
für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotential dar. Allerdings
dürfe ein Radfahrer, der – wie hier – einen Wirtschaftsweg benutze, nicht erwarten,
dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe und deshalb über seine
gesamte Breite gefahrlos befahren werden könne. Dies könne ein Radfahrer schon nach
dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung – das Schlagloch habe sich dagegen
in der Mitte der Fahrbahn befunden – nicht für sich beanspruchen. Daneben hätten
Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen,
da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren werden
würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten. Deshalb hätte der Kläger auch 
ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, um selbst auf plötzlich 
auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren zu können. Ein Schlagloch 
in der von dem Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar
und hätte ohne Probleme umfahren werden können.

Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.11.2020 (
Az. 11 U 126/20, OLG Hamm), worauf die Berufung zurückgenommen worden ist; das landgerichtliche
Urteil ist damit rechtskräftig.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ein-radfahrer-muss-auf-einem-wirtschaftsweg-mit-schlagloechern-rechnen-44420?pk_campaign=feed&pk_kwd=ein-radfahrer-muss-auf-einem-wirtschaftsweg-mit-schlagloechern-rechnen)
