# Ein von einem Verwandten zweiten Grades adoptiertes Kind kann im Fall des Versterbens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten

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- Veröffentlicht: 2022-01-12T10:33:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.01.2022 zum Beschluss 21 W 170/21 vom 15.12.2021(
nrkr)

Ein von seiner Tante adoptiertes Kind kann bei gesetzlicher Erbfolge im Fall des
Versterbens einer weiteren Schwester seiner Mutter sowohl den Erbteil seiner Adoptivmutter
als auch den Erbteil seiner leiblichen Mutter, ebenfalls einer Schwester der Erblasserin,
erben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 12.01.2022 veröffentlichtem
Beschluss entschieden, dass der Adoptivsohn hier zwei gesetzliche Erbteile erhalte.

Die Beteiligten sind ebenso wie der Antragsteller Nichten und Neffen der Erblasserin.
Diese verstarb kinderlos. Die Erblasserin hatte zwei Schwestern. Der Antragsteller
ist das leibliche Kinder einer dieser Schwestern. Er wurde später von der anderen
Schwester der Erblasserin adoptiert. Sowohl seine leibliche Mutter als auch die 
Adoptivmutter waren zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin bereits verstorben.
Vorverstorben waren auch der Ehemann der Erblasserin sowie ihre Eltern. Die Erblasserin
hinterließ kein Testament.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Antragsteller einen Erbschein nach gesetzlicher
Erbfolge, der ihn – neben den anderen Nichten und Neffen – als Erben zu 1/2 (1/4
nach der Adoptivmutter, 1/4 nach der leiblichen Mutter) ausweist. Das Amtsgericht
hat dem Antrag entsprochen.

Die hiergegen von den übrigen Nichten und Neffen der Erblasserin eingelegte Beschwerde
hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Zu Recht sei das Nachlassgericht 
davon ausgegangen, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl 
nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete, entschied
das OLG. Im konkreten Fall erhalte der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei
Vierteln. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse
zu den bisherigen Verwandten erlöschen. Hiervon sehe nämlich § 1756 Abs. 1 BGB eine
Ausnahme vor, sofern die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad mit dem Kind verwandt
seien. Diese Ausnahme sei im Erbrecht zu berücksichtigen und führe zu dem Erhalt
mehrerer Erbteile aufgrund der über die Adoptionsmutter und die leibliche Mutter
vermittelten Verwandtschaft zur verstorbenen Erblasserin.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der vom OLG wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 1755 BGB Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen**

^(1)Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte 
und Pflichten. (…)

**§ 1756 BGB Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen**

Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert,
so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge
zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

**§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung**

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen 
Teilen.

(3) ^(1)Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten
an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der
ersten Ordnung geltenden Vorschriften. ^(2)Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so 
erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § BGB § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge
der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander
nicht Erben der zweiten Ordnung.

**§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft**

^(1)Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen
angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. ^(2)Jeder Anteil
gilt als besonderer Erbteil.

_Quelle: OLG Frankfurt a. M._

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ein-von-einem-verwandten-zweiten-grades-adoptiertes-kind-kann-im-fall-des-versterbens-einer-tante-mehrere-gesetzliche-erbteile-erhalten-72111)
