# Einbau von Funkwasserzähler zulässig

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- Veröffentlicht: 2022-03-17T06:52:30+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BayVGH, Pressemitteilung vom 16.03.2022 zum Beschluss 4 CS 21.2254 vom 07.03.2022

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 16. März 2022 bekannt 
gewordenem Beschluss vom 7. März 2022 die Beschwerde von zwei Antragstellern zurückgewiesen,
die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus
verhindern wollten.

Die Antragsteller, ein Ehepaar aus dem Landkreis Bamberg, wurden im Mai 2021 unter
Anordnung des Sofortvollzugs dazu verpflichtet, einem Beauftragten des kommunalen
Wasserversorgungsunternehmens Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren, um ihm die Überprüfung
und erforderlichenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen
einen digitalen Zähler mit Funkfunktion zu ermöglichen. Hiergegen wandten sich die
Antragsteller mit einem Eilantrag und machten geltend, gegen den Betrieb von Funkwasserzählern
bestünden datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken.

Nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht erhoben die Antragsteller
Beschwerde zum BayVGH.

Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat wies die Beschwerde der Antragsteller
zurück, weil dem Einbau und Betrieb eines Funkwasserzählers weder datenschutzrechtliche
noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Der Betrieb eines Funkwasserzählers
stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
dar. Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen
ermögliche, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt. Die
Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern 
sei eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und diene dem
öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen so schweren Rechtseingriff
dar, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers
an der Nutzung der Funkwasserzähler zurückstehen müsse. Der Einsatz von Funkwasserzählern
könne im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sogar als
eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das Betreten
von privaten Räumen entbehrlich mache. Nach derzeitigem Erkenntnisstand entstünden
durch den Betrieb von Funkwasserzählern auch keine unzumutbaren Gesundheitsgefahren,
weil die Strahlenleistung im Vergleich zu einem Handy um ein Vielfaches niedriger
sei und die Funkwasserzähler in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern,
sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht würden.

Gegen den nur im Verhältnis zu den Antragstellern geltenden Beschluss gibt es keine
Rechtsmittel.

_Quelle: BayVGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/einbau-von-funkwasserzaehler-zulaessig-75359)
