# Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen

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- Published: 2022-04-12T08:26:37+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 7 K 101/18 K,G,F vom 22.12.2021(
nrkr – BFH-Az.: I R 11/22)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen
Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden.

Klägerin des Verfahrens war eine Kapitalgesellschaft, die Verbindlichkeiten gegenüber
ihrer Muttergesellschaft hatte (teils aus Darlehen, teils aus einem Verrechnungskonto
aus einem konzerninternen Intercompany Accounting System). Im Jahr 2011 leistete
die Muttergesellschaft über das konzerninterne Intercompany Accounting System eine
Einlage in die Kapitalrücklage der Klägerin. Taggleich wurden die Verbindlichkeiten
der Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft in Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage
ausgebucht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die getätigten Buchungen wirtschaftlich
wie ein Forderungsverzicht anzusehen seien. Es liege eine Umgehung in Form eines
steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abs. 2 AO vor. Das Finanzamt behandelte
daher die getätigte Einlage – abzüglich eines Teils der Forderung, den das Finanzamt
als werthaltig ansah – als Ertrag.

Die Klägerin trug dagegen u. a. vor, dass die Ersetzung von Fremdkapital durch Eigenkapital
durch die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters gedeckt sei. Dabei sei nicht
entscheidend, dass aufgrund der konzerninternen Buchungen keine tatsächlichen Zahlungsflüsse
stattgefunden hätten.

Der 7. Senat sah dagegen in seinem Urteil vom 22.12.2021 aufgrund der besonderen
Umstände des Falls die Voraussetzungen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
nach § 42 AO als erfüllt an. Die angemessene Gestaltung für das laut der Klägerin
angestrebte Ziel einer Befreiung von ihrer Überschuldung wäre ein Forderungsverzicht
gewesen. Denn gegenüber fremden Gläubigern hätten nur unwesentliche Verbindlichkeiten
bestanden. Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage und anschließende Tilgung
der Verbindlichkeiten habe lediglich der Vermeidung der steuerlichen Folgen eines
Verzichts auf die unstreitig im Wesentlichen nicht werthaltigen Forderungen gedient.
Außersteuerliche Gründe für die Gestaltung seien nicht erkennbar. Insbesondere sei
das Ziel einer Verbesserung des Bilanzbildes der Klägerin nicht überzeugend, da 
die Klägerin im Jahr 2010 letztmalig aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe
und sich seitdem in Abwicklung befinde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision ist
beim BFH unter dem Az. I R 11/22 anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/eine-einlage-in-die-kapitalruecklage-mit-anschliessender-tilgung-von-verbindlichkeiten-gegenueber-einer-alleingesellschafterin-anstelle-eines-forderungsverzichts-durch-die-alleingesellschafterin-kann-76763)
