# Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar

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- Veröffentlicht: 2020-12-10T10:43:59+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 3796/13 vom 24.09.2020 (
nrkr – BFH-Az.: VI R 41/20)

Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung
zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und
Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich
an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. 
7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.

Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte
geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 
2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei
seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Mit der Ausübung
des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers hätte er seinen Lebensunterhalt finanzieren
können. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.

Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und berücksichtigte die geltend
gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als Sonderausgaben.
Dies bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf in seinem klageabweisenden Urteil. 
Die Richter sahen in der Ausbildung des Klägers zum Berufspiloten dessen Erstausbildung
i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG mit der Folge der Geltung des 
vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigten Werbungskostenabzugsverbots.

Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfülle nicht die Anforderungen
an eine Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. Der 
Senat legte hierzu den Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte
und des Zwecks der Norm aus. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine
nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein könne. Es habe
sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt. Zivildienstleistende seien regelmäßig
zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport
eingesetzt werden zu können. Sie seien zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens
sowie als Assistenten der höher qualifizierten Rettungssanitäter tätig geworden.
Die Richter führten außerdem aus, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der
Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot gedient noch Voraussetzung für die spätere
Berufsausübung, sondern allenfalls hierfür nützlich gewesen sei.

Nach fast sieben Jahren endete mit dem Urteil des 14. Senats vom 24.09.2020 das 
finanzgerichtliche Klageverfahren, das zwischenzeitlich im Hinblick auf ein beim
BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG eingeholt 
worden war, ruhte. Der Streit ist allerdings noch nicht beendet. Die vom Finanzgericht
zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 41/20 beim BFH anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2020_
