# Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats

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- Veröffentlicht: 2022-09-13T18:23:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 13.09.2022 zum Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen,
mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund
dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der(
elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle
erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, 
wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre
Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung
zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag 
des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss
einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“
ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der
Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass
ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems
zusteht.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen
diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem
Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs.
1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine
gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung
von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten
der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle
durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der
Arbeitszeiterfassung aus.

## Hinweis zur Rechtslage

*§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:

**§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers**

(1) ^(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. ^(2)Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen…

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats-84788)
