# Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen (nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII)

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- Veröffentlicht: 2021-08-31T11:09:05+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2342 / 20 / 10001 :003 vom
31.08.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Kinder in Vollzeitpflege(§
33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), für die Heimerziehung/
Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII), für die intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt
des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung
und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII)
Folgendes:

**A. Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)**

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet 
oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen
Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen.
Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege,
die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte
Kinder und Jugendliche. Auch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt
ausgebildeter Erzieher stellt eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dar (BFH vom
5. November 2014 – VIII R 29/11, BStBl 2017 II S. 432).

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen
Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene
Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen
Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne
des
 § 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit
nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen,
wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern
ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben
wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext für eine Familienpflege
für besonders beeinträchtigte Kinder gezahltes bedarfsabhängiges erhöhtes Pflegegeld
schließen die Annahme einer Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 
3 Nummer 11 EStG aus.

Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig 
von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar
die Erziehung. Für den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder 
gezahlt werden, sind diese – mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung
und Altersvorsorge – insoweit steuerpflichtig.

**B. Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)**

Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder
Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung
und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen
in seiner Familie sichern. Die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe
findet in der Regel in institutionalisiertem Rahmen nach § 32 Satz 1 SGB VIII statt.
Die Betreuung wird von beim Träger angestellten Fachkräften erwerbsmäßig geleistet.
Diese Tagesgruppen als Teil einer Einrichtung unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt(§
45 SGB VIII). Die Einnahmen hieraus sind nicht nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei.

§ 32 Satz 2 SGB VIII ermöglicht die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe auch
in geeigneten Formen der Familienpflege. Diese Form der spezialisierten Tagespflege
nach § 32 Satz 2 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte pädagogische
Voraussetzungen erfüllt. Sie unterscheidet sich daher von der Kindertagespflege 
nach
 § 23 SGB VIII. Die Hilfe nach § 32 Satz 2 SGB VIII bietet über die typische
Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem älteren 
Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe
gewährt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb
des Elternhauses sichergestellt. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie
für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen
der Jugendämter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung fördern
und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson
als steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG zu behandeln.

**C. Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII)**

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder
in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung
von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung
fördern. Das langfristige Ziel dieser Form der Pflege ist – entsprechend dem Alter
und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie -, eine Rückkehr 
in diese Familie zu erreichen oder – falls dies nicht möglich ist – die Erziehung
in einer anderen Familie vorzubereiten oder durch eine auf längere Zeit angelegte
Lebensform auf ein selbständiges Leben vorzubereiten. Zur Heimerziehung und sonstigen
betreuten Wohnform können u. a. heilpädagogische oder therapeutische Heime, Kinderdörfer,
Kinderhäuser zählen.

Die sozialrechtliche Einordnung entfaltet für die Anwendung des § 3 Nummer 11 EStG,
welche sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, keine Tatbestandswirkung.
Ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder
in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII handelt,
bestimmt sich daher allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung.
Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII sind nur dann gegeben, wenn
sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die stationäre Betreuung
über Tag und Nacht bieten; lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung
von Wohnraum wie z. B. eines Zimmers im Haushalt der Betreuungsperson genügen nicht.
Unter „Einrichtung“ ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen
und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung des Trägers
zu verstehen. Privathaushalte der Betreuungspersonen sind daher in der Regel keine
Einrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII (BFH vom 5. November 2014 – VIII R 29/11,
BStBl 2017 II S. 432). Ausnahmen können im Einzelfall z. B. sog. familienangelehnte
Wohngruppen darstellen, insbesondere dann, wenn neben den Pflegeeltern pädagogisch
ausgebildete Fachkräfte beschäftigt werden.

Die Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII wird anders
als bei den meisten Pflegefamilien im Sinne des § 33 SGB VIII grundsätzlich durch
besonders qualifizierte Fachkräfte übernommen, sodass diese Form der Erziehungshilfe
in diesen Einrichtungen regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt wird und eine berufliche
Tätigkeit der Betreuungsperson darstellt. Die hierfür gezahlten Gelder sind wegen
ihres entgeltlichen Charakters keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG und
deshalb steuerpflichtig. Einnahmen einer Betreuungsperson gemäß § 34 SGB VIII für
die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung
bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach § 3 Nummer 10 EStG
steuerfrei.

Werden der Betreuungsperson Leistungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen
des Kindes gezahlt, gilt Folgendes:

Ist die Betreuungsperson freiberuflich (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG) tätig, stellen
die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes
Betriebseinnahmen dar.

Grundsätzlich sind nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach-
und Unterhaltsaufwendungen für das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen
ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tatsächlich angefallenen und 
nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug für Sach- und Unterhaltskosten
des Kindes in Höhe der hierfür erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht
wird. Der Betriebsausgabenabzug für anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung
entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind darstellen,
bleibt unberührt.

**D. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)**

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die
einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und
soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Adressaten
dieser Form der Hilfe sind besonders belastete oder gefährdete Jugendliche, die 
Gewalt erlebt haben, Kontakt mit dem Drogen- und Prostituiertenmilieu haben und 
z. T. ohne feste Unterkunft oder Arbeit sind bzw. bereits häufig strafrechtlich 
in Erscheinung getreten sind. Der Jugendliche wird bei der Bewältigung persönlicher
Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbewältigung in Schule,
Ausbildung oder Arbeit durch eine Einzelperson intensiv begleitet.

Erfolgt die Betreuung eines Kindes bzw. Jugendlichen im Haushalt der Betreuungsperson,
dann ist unabhängig von der sozialrechtlichen Qualifikation des Betreuungsverhältnisses
als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII die 
steuerliche Beurteilung der hierfür gezahlten Pflegegelder ausschließlich nach Inhalt
und Durchführung des individuellen Pflegeverhältnisses vorzunehmen. Maßgeblich ist,
ob das Kind bzw. der Jugendliche zeitlich unbefristet Teil des Haushalts der Betreuungsperson
sein soll und eine umfassende Betreuung erhält, die mit der eines leiblichen Kindes
vergleichbar ist.

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, 
sind gemäß § 3 Nummer 11 EStG als steuerfreie Bezüge zu behandeln, wenn jeweils 
nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers
aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

Für die steuerliche Beurteilung nicht maßgebend ist der Umstand, dass die besondere
Situation der Kinder bzw. Jugendlichen hohe Anforderungen an die persönliche und
fachliche Qualifikation der Pflegeperson stellt und dementsprechend dessen pädagogisches
Konzept Bestandteil des Betreuungsverhältnisses ist. Ebenso ist nicht allein deswegen
von einer steuerpflichtigen Vergütung auszugehen, wenn der Betrag des bedarfsabhängig
gezahlten Pflegegelds die Regelsätze für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen
übersteigt, solange mit der Zahlung kein vollständiger Ersatz des sachlichen und
zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist. Der Steuerfreiheit widerspricht
es schließlich auch nicht, wenn der Betreuer und die das Pflegegeld zahlende Stelle
einen jederzeit kündbaren, privatrechtlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben. 
Aus der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit kann dabei nicht ohne Weiteres gefolgert
werden, dass das Betreuungsverhältnis nur kurzfristig bestehen soll (BFH vom 14.
Juli 2020 – VIII R 27/18, BStBl 2021 II S. xxx).

Die Annahme einer steuerpflichtigen erwerbsmäßigen Betreuung ist dagegen gerechtfertigt,
wenn die Umstände des Pflegeverhältnisses für den Vergütungscharakter der gezahlten
Gelder sprechen. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Anzahl der durch die Pflegeperson
betreuten Kinder bzw. Jugendlichen, sowie die Absicht einer nur kurzfristigen Betreuung.

**E. Leistungen des Jugendamtes über einen zwischengeschalteten Träger der freien
Jugendhilfe.**

Werden die nach den vorstehenden Grundsätzen als steuerfreie Beihilfe gemäß § 3 
Nummer 11 EStG zu beurteilenden Leistungen nach § 39 SGB VIII an Betreuungspersonen
über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies
der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG grundsätzlich nicht
entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf für die zur Betreuung erforderlichen
Leistungen in den Haushaltsplänen des Trägers des zuständigen Jugendamts festgestellt
wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebehörde
unterliegt. Gegenstand der notwendigen öffentlichen Rechnungskontrolle ist die Frage,
ob die für ein bestimmtes Kind bewilligten Jugendhilfemittel an die vom freien Träger
vertraglich zur Betreuung verpflichtete Pflegeperson tatsächlich abfließen. Es genügt
für die erforderliche Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung, wenn diese
Feststellung der öffentlichen Hand anhand ggf. vom freien Träger vorzulegender Unterlagen
möglich ist (BFH vom 25. März 2021 – VIII R 37/19, BStBl 2021 II S. xxx).

Der Steuerfreiheit der Beihilfe im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG steht es grundsätzlich
auch nicht entgegen, wenn vom freien Träger von dem bewilligten Tagessatz ein Eigenanteil
einbehalten und nur ein (Rest-)Betrag für die Betreuung (für Honorar, Sachkostenersatz
und weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld) an die Pflegepersonen weitergeleitet
wird.

Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet
werden, werden jedoch nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt
und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung genügend anerkannt,
wenn anhand geeigneter Unterlagen (z. B. durch schriftliche Bestätigung des freien
Trägers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden
Vorgaben kumulativ erfüllt sind (BFH vom 25. März 2021 – VIII R 37/19, BStBl 2021
II S. xxx):

 * das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen 
   Eigenanteil einbehält, und billigt dies.
 * dem zuständigen Jugendamt steht gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder
   vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung
   und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.

Für Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 
2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o. g. Kriterien erfüllt
sind.

**F. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge**

Die Leistungen des Jugendamtes umfassen nach § 39 Absatz 4 SGB VIII auch die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Pflegeperson. Diese Teilbeträge sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei. Das gilt
auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.

**G. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII)**

Nach § 42 SGB VIII nimmt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind
oder einen Jugendlichen in seine Obhut und bringt das Kind oder den Jugendlichen
bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen
Wohnform vorläufig unter. Nach § 42a SGB VIII erfolgt eine vorläufige Inobhutnahme
von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise. In den Fällen
der Sätze 1 und 2 gelten für die Unterbringung und Betreuung die vorstehenden Ausführungen
entsprechend.

**H. Betreuungspersonen, die als Arbeitnehmer tätig sind**

Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) tätig ist, kann nach § 3 Nummer
11 Satz 3 EStG keine Steuerbefreiung gewährt werden. Auch die Zahlung einer Sach-
und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind gehört grundsätzlich zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgründen als steuerfreier
Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG behandelt werden, wenn sie den bei Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII gezahlten Sätzen entspricht. Die Pauschale gehört in diesem Fall
nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen
zu, die auf Einzelantrag unter Beifügung eines Nachweises erstattet werden. Korrespondierend
dazu dürfen nach § 3c Absatz 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht als
Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 (BStBl I S. 1109).
Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-fuer-kinder-in-vollzeitpflege-und-anderen-betreuungsverhaeltnissen-nach-den-%C2%A7%C2%A7-32-bis-35-sowie-42-und-42a-sgb-viii-61708)
