# Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der Corona-Pandemie rechtmäßig

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- Published: 2022-12-27T11:39:07+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2022 zum Urteil 7 A 10719/21 vom
17.11.2022

Die gegenüber einem französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich mündlich
verfügte Einreiseverweigerung an der deutsch-französischen Grenze als Reaktion auf
die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020 war rechtmäßig.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Am 15. März 2020 beschloss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (
BMI) angesichts der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet unter anderem,
an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen
für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen. Als der Kläger, ein französischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, am 2. Mai 2020 in das Bundesgebiet
einreisen wollte, um in einem Supermarkt einzukaufen, verweigerten ihm Polizeibeamte
der Bundespolizeidirektion Koblenz mündlich die Einreise. Mit seiner daraufhin erhobenen
Klage begehrte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung.
Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, die ihm gegenüber alleine aufgrund
des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einreiseverweigerung
sei mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Zudem habe sie gegen das
unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen, da ihm die Einreise allein aufgrund
seiner französischen Staatsangehörigkeit verweigert worden sei. Das Verwaltungsgericht
Koblenz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung
und wies die Berufung des Klägers zurück.

Die am 2. Mai 2020 gegenüber dem Kläger mündlich verfügte Einreiseverweigerung sei
rechtmäßig gewesen. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/
EU –), wonach aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Einreise verweigert werden könne, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit allerdings
nur dann, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial handele. Zutreffend
sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei COVID-19 um eine 
Krankheit mit epidemischem Potenzial handele, die eine Gefahr für die öffentliche
Gesundheit aufgrund der weiteren Ausbreitung begründet habe und die ausgesprochene
Einreiseverweigerung damals verhältnismäßig gewesen sei. Der Gefahr für das Gesundheitssystem
und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung habe damals nur dadurch
begegnet werden können, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen,
die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die 
Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen. Gegen die Annahme, dass durch
Einreisen aus Frankreich das oben aufgezeigte Risiko erhöht worden wäre, bestünden
keinen Bedenken. Denn zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung sei die Infektionslage
in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département
Moselle, in dem der Wohnort des Klägers liege, besonders kritisch gewesen. Die gegenüber
dem Kläger ausgesprochene Einreiseverweigerung stelle auch keine unzulässige unionsrechtswidrige
Diskriminierung aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit dar. Der Europäische
Gerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Diskriminierung
dann nicht vorliege, wenn eine differenzierende Behandlung objektiv gerechtfertigt
sei. Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen die Einreise aus Gründen der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit verwehrt worden sei, und eigenen
Staatsangehörigen müssten nicht die gleichen Maßnahmen entgegengehalten werden. 
Beide Fallgestaltungen seien nämlich nicht vergleichbar. Für die eigenen Staatsangehörigen
sei das Einreiserecht eine Folge ihrer Stellung als Staatsangehörige, sodass es 
nicht im Ermessen des Staates stehe, die Ausübung dieses Rechts einzuschränken. 
Die Einreiseverweigerung genüge auch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass damals eine erhebliche wissenschaftliche und 
praktische Unsicherheit in Bezug auf die Eigenarten und Auswirkungen der pandemischen
Situation wie auch den Effekt der beschlossenen Maßnahmen bestanden habe. Unter 
solchen Umständen sei einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip
Schutzmaßnahmen treffe, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe
dieser Gefahren klar dargetan seien.

_Quelle: OVG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/einreiseverweigerung-an-deutsch-franzoesischer-grenze-zu-beginn-der-corona-pandemie-rechtmaessig-92522)
