# Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Kündigung bei Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impfunfähigkeitsbescheinigung

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- Veröffentlicht: 2022-04-25T05:45:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.04.2022 zum Urteil 5 Ca 189/22 des
ArbG Lübeck vom 13.04.2022 (nrkr)

Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung
über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch 
die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen
Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 189/22) entschieden.

Die Klägerin ist bei der beklagten Klinik seit 2001 als Krankenschwester beschäftigt.
Auf die Anweisung der Arbeitgeberin im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen
Impfpflicht, den Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis
vorzulegen, hat die Klägerin ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die
eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer
Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt.
Eine – sei es digitale – Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt. Die Beklagte
hat das Gesundheitsamt informiert und außerdem der Klägerin im Januar 2022 fristlos,
hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2022 gekündigt.

In ihrer Kündigungsschutzklage führte die Klägerin u. a. aus, dass die Vorlage einer
solchen Bescheinigung nicht zu beanstanden sei und § 20a IFSG weitere arbeitsrechtliche
Maßnahmen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Beschäftigten ausschlösse. Allein das
Gesundheitsamt könne in dieser Situation handeln und eine ärztliche Untersuchung
der betroffenen Mitarbeiterin veranlassen.

Dem ist das Arbeitsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nicht 
gefolgt. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist
war aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam.
Dagegen war die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit
unverhältnismäßig. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung,
ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung
arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere
Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Klägerin klar
sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein 
eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen
Untersuchung beruhte. Aus § 20a IFSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein
arbeitsrechtliches Kündigungsverbot.

Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Sie
werden nach Zustellung des Urteils in anonymisierter Form veröffentlicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

_Quelle: LAG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/einrichtungsbezogene-impfpflicht-kuendigung-bei-vorlage-einer-aus-dem-internet-heruntergeladenen-impfunfaehigkeitsbescheinigung-77287)
