# Einstufung als „gefährlicher Hund“ ist rechtmäßig, Haltererlaubnis ist zu erteilen

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- Published: 2023-03-02T12:21:48+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Gießen, Pressemitteilung vom 03.03.2023 zu den Urteilen 4 K 2640/21 und 4 K 2098/
22 vom 20.02.2023 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 20. Februar 2023 ergangenen Urteil, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde,
die Klage zweier Hundebesitzer gegen die Gemeinde Langgöns abgewiesen und damit 
die Einstufung des von den Klägern gehaltenen Hundes „Neo“ als gefährlich bestätigt.
In einem weiteren Urteil hat das Gericht die beklagte Gemeinde Langgöns verpflichtet,
der Hundehalterin eine Haltererlaubnis für diesen Hund zu erteilen.

Die Einstufung des Hundes „Neo“ durch die Gemeinde Langgöns beruht auf einem Vorfall
am Abend des 4. August 2020. An diesem Abend kam es zu einem Geschehen zwischen 
dem Hund der Kläger und einer Frau, die ihren Hund spazieren führte, an dessen Ende
die Frau einen Biss in den rechten Unterarm erlitt. Was sich an diesem Abend genau
ereignete und insbesondere, welcher Hund die Bisswunde verursacht hat, ist zwischen
den Beteiligten streitig. In der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2023 hat 
das Gericht hierzu die Klägerin angehört, die bei dem Vorfall mit ihrem Hund „Neo“
und einem weiteren Hund unterwegs war, sowie die durch den Biss geschädigte Frau
als Zeugin vernommen.

Auf dieser Grundlage und nach Auswertung der zu dem Vorfall insgesamt vorliegenden
Erkenntnisse kam das Gericht zu dem Schluss, dass die von der Gemeinde Langgöns 
getroffene Einstufung des von den Klägern gehaltenen Hundes als gefährlich nicht
zu beanstanden ist. Für eine solche Einstufung reicht es nach der anzuwendenden 
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden aus, dass ein Hund
einen Menschen (einmalig) in Gefahr drohender Weise ohne begründeten Anlass angesprungen
hat. Von einem solchen Ereignis war das Gericht in Bezug auf den Vorfall insbesondere
aufgrund der glaubhaften Aussage der vernommenen Zeugin überzeugt. Auf die Frage,
welcher Hund die Wunde am Unterarm der Zeugin letztlich verursacht hat, kam es für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Einstufung des Hundes nicht mehr
an.

Erfolg hatte die Klägerin in dem zweiten Verfahren, in dem sie die Erteilung einer
Haltererlaubnis bezüglich ihres als gefährlich eingestuften Hundes begehrte. Die
beklagte Gemeinde hatte die Erteilung mit der Begründung abgelehnt, dass bereits
der Ehemann der Klägerin eine unbefristete Erlaubnis erhalten habe und eine Erteilung
an mehrere Personen rechtlich nicht möglich sei. Dieser Argumentation ist das Gericht
nicht gefolgt, weil nach der einschlägigen Verordnung nicht auf formale Kriterien
wie etwa die Eigentümerstellung abzustellen sei, sondern maßgeblich darauf, wer 
nach den tatsächlichen Umständen Halterin oder Halter eines Hundes ist. Dies könnten
auch mehrere Personen sein.

Die Urteile (Az. 4 K 2640/21.GI und 4 K 2098/22.GI) sind noch nicht rechtskräftig.
Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof
in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

_Quelle: VG Gießen_
