# Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist für Kraftfahrzeugsteuer bindend

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- Veröffentlicht: 2021-11-15T08:17:58+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil 10 K 3692/19 vom 23.09.2021

Mit Urteil vom 23. September 2021 (Az. 10 K 3692/19 Kfz) hat der 6. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde
für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend
ist und eine Änderung dieser Eintragung keine Rückwirkung entfaltet.

Die Klägerin unterhält einen Schaustellerbetrieb und erwarb hierfür am 21. Juni 
2017 einen Sattelanhänger, der erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen worden
war. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schaustellergewerbe
nicht vermerkt. Eine Änderung dieser Eintragung erfolgte auch nicht im Rahmen der
Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde.

Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin ab dem 21. Juni 2017 Kraftfahrzeugsteuer
für den Sattelanhänger fest. Hiergegen wandte die Klägerin im Einspruchsverfahren
ein, dass es sich um einen „Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart“ handele, 
der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit sei. Diese Voraussetzung
sei vom Hauptzollamt unabhängig von der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung
zu prüfen.

Das Hauptzollamt erließ im November 2019 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung
und berief sich auf die Bindungswirkung der Zulassungsbescheinigung. Während des
Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde
dahingehend umschreiben, dass der Sattelanhänger dort nunmehr als „Schaustellerfahrzeug
Packwagen über 2,5t“ bezeichnet wird. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung
ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren.

Die Klage blieb dagegen erfolglos. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst
ausgeführt, dass der Streitzeitraum für die unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung
mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im November 2019 ende. Ein Steuerbescheid
könne nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zum Gegenstand
gerichtlicher Kontrolle gemacht werden. Insoweit seien die Rechtsgrundsätze zum 
Streitzeitraum in finanzgerichtlichen Verfahren über Kindergeld auf die Kraftfahrzeugsteuer
zu übertragen.

Für diesen Streitzeitraum könne die Klägerin die Steuerbefreiung nicht in Anspruch
nehmen. Dies folge aus der bindenden Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung.
Diese stelle einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung
der Kraftfahrzeugsteuer gebunden sei. Fahrzeugklasse und Aufbauart seien entsprechend
dem „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ des
Kraftfahrtbundesamtes durch die Zulassungsbehörden festzustellen. Für Packwagen 
im Schaustellergewerbe sehe dieses Verzeichnis eine eigene Einstufung vor. Das KraftStG
enthalte keine hiervon abweichenden Regelungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer.

Die Steuerfestsetzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulassungsbehörde
eine entsprechende Eintragung vornehme. Dies sei zwar gegebenenfalls auch rückwirkend
möglich. Im Streitfall habe die Zulassungsbehörde die Eintragung aber nicht auf 
den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter November 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/eintragung-in-der-zulassungsbescheinigung-ist-fuer-kraftfahrzeugsteuer-bindend-67192)
