# Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III

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- Veröffentlicht: 2021-08-24T10:12:39+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Gießen, Pressemitteilung vom 19.08.2021 zum Urteil S 14 AL 81/21 vom 12.07.2021(
nrkr)

**Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei 
telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinweist, er wolle 
sich in drei bis vier Monaten selbstständig machen.**

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose keine konkreten Umsetzungsschritte
zur Aufnahme der Selbstständigkeit in zeitlicher Hinsicht unternommen hat. Der Arbeitslose
ist gehalten, sein Verhalten so auszurichten, dass eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung zeitnah aufgenommen werden kann.

## Der Sachverhalt

Der 1993 geborene Kläger bezog von der Beklagten Bundesagentur für Arbeit seit Januar
2021 Arbeitslosengeld I. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 28.01.2021 einen
Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Der Kläger bewarb sich bei dem potenziellen
Arbeitgeber am 10.03.2021. Dieser rief den Kläger an, um ein Vorstellungsgespräch
zu vereinbaren. In diesem Telefonat wies der Kläger den potenziellen Arbeitgeber
darauf hin, dass er sich selbstständig machen wolle und lediglich eine Beschäftigung
von drei bis vier Monaten Zeitdauer suche. Nachdem der potenzielle Arbeitgeber die
Bewerbung als „Verhinderungsbewerbung“ bezeichnet hatte, teilte die Beklagte dem
Kläger mit Bescheid vom 14.01.2021 mit, während der Zeit vom 31.03.2021 bis 20.04.2021
sei eine Sperrzeit eingetreten.

Das Arbeitsangebot für eine Beschäftigung als Bauleiter habe den Grundsätzen einer
sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten.
Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses
vereitelt. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
26.01.2021).

## Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin,
dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag um ein hinreichend benanntes und zumutbares
Beschäftigungsangebot gehandelt habe. Dieses Beschäftigungsangebot habe der Kläger
nicht angenommen. Der Nichtannahme sei gleichzustellen, wenn dem gesamten Verhalten
der eindeutige Wille entnommen werden könne, dass der Arbeitslose nicht bereit sei,
die ihm angebotene Arbeit anzunehmen oder die Einstellung durch abschreckendes oder
besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich verhindert
werde. Hier sei die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das
Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs, durch das Verhalten des Klägers verhindert
worden (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 3. Variante). Der Arbeitslose müsse sich gegenüber
dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer
Aufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne. Er habe alle Bestrebungen
zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen
Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Den Arbeitslosen treffe die Obliegenheit,
alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden
und eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten. Dem könne der Kläger nicht damit begegnen,
dass er einen potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfe. Eine Offenbarungspflicht
etwa im Hinblick auf eine Nebentätigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr habe der
Kläger unmissverständlich erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu 
können. Dem Kläger habe für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden.
Denn es fehle an konkreten Umsetzungsschritten des Klägers hin zur Selbstständigkeit,
auch in zeitlicher Hinsicht. Eine mögliche Selbstständigkeit habe nicht konkret 
in Aussicht gestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Que_lle: SG Gießen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/eintritt-einer-sperrzeit-nach-%C2%A7-159-abs-1-satz-2-nr-2-sgb-iii-61162)
