# Einwohnermeldeamt darf der Bußgeldbehörde zur Aufklärung eines Geschwindigkeitsverstoßes ein Pass- oder Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung überlassen

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- Veröffentlicht: 2020-11-18T09:56:38+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Beschluss 3 OWi 6 SsBs 258/20 vom
02.10.2020 (rkr)

Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung
der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum
Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang
mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisgesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz–
PaßG und § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz – PAuswG). Das hat der 4. Strafsenat 
des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 02.10.2020, Az.
3 OWi 6 SsBs 258/20) und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mainz(
Az. 3200 Js 34083/19) bestätigt.

Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro und
ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er – bei Vorliegen einschlägiger
Voreintragungen – außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit
um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten 
Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass
des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt
angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße
gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser Rechtsansicht ist
der Senat in seiner Entscheidung entgegengetreten.

Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde
herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen
Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung
von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass-
und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend
hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG)
die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten – also
auch Fotos – übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe
des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: OLG Koblenz_

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