# Elektroautohersteller unterliegt im Rechtsstreit um den sog. Umweltbonus

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- Veröffentlicht: 2021-04-30T12:48:39+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zu den Urteilen 11 K 229/19, 11 K 
4819/18.F und 11 K 1740/18.F vom 28.04.2021

Die für das Subventionsrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2021 drei Klagen, die sich
gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle richteten, abgewiesen.

Im ersten Verfahren ist die Klägerin eine Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen
Unternehmens, dass Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt.
Um den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, gewährt die Bundesregierung den
Käufern von Elektroautos einen sogenannten „Umweltbonus“. Der Zuschuss in Höhe von
4.000 Euro wird je zur Hälfte vom Bund auf Antrag der Käufer und von den teilnehmenden
Automobilherstellern, die ihren Anteil direkt vom Kaufpreis des Fahrzeugs abziehen,
finanziert. Förderungsvoraussetzung ist unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug
auf der von der Beklagten veröffentlichten Liste der förderungsfähigen Elektrofahrzeuge
aufgeführt ist und in seiner Basisausführung unter dem Preis von 60.000 Euro zu 
erhalten ist.

Nachdem das Basismodell der Klägerin zunächst in die Liste aufgenommen worden war,
entstanden im Herbst 2017 Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des Basismodells
zum Nettolistenpreis von unter 60.000 Euro. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(
im folgenden BAFA) strich das Fahrzeugmodell im Folgenden von der Liste der förderfähigen
Fahrzeuge ab dem 30.11.2017. Erst am 06.03.2018 wurden diese Fahrzeuge wieder als
subventionsrechtlich anerkannt gelistet.

Die Beteiligten streiten daher nur über die Förderungsfähigkeit des Basismodells
der Klägerin in dem Zeitraum vom 30.11.2017 bis zum 05.03.2018.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streichung von der Liste der förderfähigen
Fahrzeuge rechtswidrig gewesen sei. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie die
gestrichenen Subventionen seitens des BAFA ersetzt und in Höhe von 2.000 Euro jeweils
direkt an die Käufer geleistet habe.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Autoherstellers abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Streichung des Modells
von der Liste der für eine Forderung vorgesehene Modelle elektrisch betriebener 
Fahrzeuge keinen Verwaltungsakt darstelle und keine unmittelbare Regelung gegenüber
der Automobilherstellerin darstelle.

Auch der hilfsweise gestellte Leistungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht ist der
Auffassung, dass die Automobilherstellerin keinen Schaden geltend machen könne. 
Sie habe zwar für ca. 1.000 Kunden, die in diesem Zeitraum ein Automobil erworben
haben, die jeweilige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die eigentlich als Umweltbonus
von der Bundesregierung geleistet werden solle, selbst übernommen. Jedoch handele
sich hierbei um eine freiwillige Verpflichtung, die Förderung zu übernehmen. Deswegen
könne durch die Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge kein Schaden
für die Automobilherstellerin begründet werden.

Ein möglicher Imageschaden könne ebenfalls nicht zu einem Leistungsanspruch führen.
Allein mit der Streichung von der Liste der förderungsfähigen Fahrzeuge werde kein
Werturteil über den Elektroautohersteller abgegeben.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurden weiterhin zwei Klagen von Privatpersonen
verhandelt, die sich gegen einen Rücknahmebescheid der Subvention in Höhe von jeweils
2.000 Euro durch das BAFA richteten. Die Kläger hatten in dem Zeitraum, in dem das
Elektrofahrzeug noch auf der förderungsfähigen Liste gelistet war, ein Modell mit
einer gehobenen Ausstattung erworben. Ihnen wurde auf der Grundlage der Förderrichtlinie
zum Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) jeweils eine Zuwendung
in Höhe von 2.000 Euro gewährt. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gerüchte verdichteten,
dass das Basismodell nicht an die Kunden habe ausgeliefert werden können und auch
gar nicht lieferbar sei, hat das Bundesamt den Zuwendungsbescheid zurückgenommen
und dementsprechend die 2.000 Euro Umweltbonus von den Klägern zurückgefordert. 
Die gegen diesen Rücknahmebescheid erhobenen Klagen hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main ebenfalls abgelehnt.

Nach einer umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen
hat das Gericht festgestellt, dass das Basismodell für unter 60.000 Euro zum damaligen
Zeitpunkt auf dem deutschen Markt nicht bestell- und auch nicht lieferbar gewesen
sei. Das Basismodell sei jeweils nur mit einem sogenannten Komfortpaket, das den
Kaufpreis noch einmal um 10.000 Euro erhöht habe, in den Verkauf gelangt Daher sei
es im Sinne einer Gleichbehandlung rechtmäßig, die ursprünglichen Zuwendungsbescheide
aufzuheben und die geleisteten Subventionen zurückzuzahlen.

Eine schriftliche Urteilsabfassung liegt zum Zeitpunkt der hier erstatteten Pressemitteilung
noch nicht vor.

Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof
in Kassel eingelegt werden.

 * Aktenzeichen: 11 K 229/19 und 11 K 4819/18.F bezogen auf die Verfahren der privaten
   Subventionsempfänger und Käufer der Fahrzeuge,
 * Aktenzeichen 11 K 1740/18.F bezogen auf das Klageverfahren des Herstellers für
   elektrisch betriebene Fahrzeuge.

_Quelle: VG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/elektroautohersteller-unterliegt-im-rechtsstreit-um-den-sog-umweltbonus-51649)
