# Elektronische Übermittlung von Schriftstücken

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- Published: 2022-08-17T11:50:43+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 26 W 4/22 vom 27.07.2022

Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch
übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt
unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 17.08.2022 veröffentlichter Entscheidung die 
per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners
als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den
Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines 
Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000 
Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer
hiergegen sofortige Beschwerde.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht
eingelegt worden sei. „Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige 
Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren“, begründete das OLG die Entscheidung.
Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). „Die Einreichung
als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung da“, betont das
OLG.

Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit
auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren
Anwaltszwang herrsche oder nicht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/elektronische-uebermittlung-von-schriftstuecken-83262)
