# Energiepreispauschale: Vorleistung der Arbeitgeber abgewendet

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- Veröffentlicht: 2022-05-16T06:42:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 13.05.2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 erfuhr auf der Zielgeraden eine weitreichende Ergänzung:
die Energiepreispauschale. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen
Bundestags zeigte sich eine gravierende Schwachstelle des ersten Vorschlags. Der
DStV wies als Sachverständiger auf drohende Liquiditätsbelastungen für kleine Arbeitgeber
hin – mit Erfolg.

Bereits im Vorfeld des Hearings hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)
seine Anregungen zum Gesetzentwurf adressiert (vgl. [DStV-News 05/2022](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/05/DStV-News-05_2022-Webversion.pdf)).
Die Ampel-Koalition stellte kurzfristig einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale
zur Diskussion.

## Umsetzungsvorschlag: Vorleistung durch Arbeitgeber kritisch

Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sollen die Pauschale
an die Arbeitnehmer mit dem September-Gehalt auszahlen. Nach dem Vorschlag hätten
sie den ausgezahlten Betrag erst mit der für September abzuführenden Lohnsteuer 
verrechnen können. Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich
oder jährlich abgeben, enthielt der Vorschlag sogar keine Regelungen. Der DStV kritisierte
in der Anhörung nachdrücklich: „Hier hat der Vorschlag leider eine komplette Leerstelle“.
Kleinen Arbeitgebern drohte so ein längerfristiger Liquiditätsentzug – in der anhaltenden
Krisenzeit eine schwer zu bewältigende Belastung.

## Endgültige Gesetzesregelung: Finanzausschuss schafft Abhilfe

Die vom Finanzausschuss beschlossene Regelung stellt nunmehr sicher, dass die Auszahlung
der Energiepreispauschale und Verrechnung mit der Lohnsteuer liquiditätsschonend
ausfallen (vgl. [BT-Drs. 20/1765](https://dserver.bundestag.de/btd/20/017/2001765.pdf)).
Beispielsweise gilt für „Quartalsanmelder“: Sie verrechnen den Betrag für die Energiepreispauschale
mit dem Gesamtbetrag der für das 3. Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer. Dies erfolgt
in der Lohnsteuer-Anmeldung, die bis zum 10.10.2022 abzugeben ist. Für die Auszahlung
an die Arbeitnehmer haben die „Quartalsanmelder“ eine Option: Entweder sie zahlen
die Energiepreispauschale mit dem Gehalt für September aus. Alternativ können sie
die Pauschale mit dem Arbeitslohn für Oktober auszahlen. Dies würde ihre Liquidität
schonen. Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 geht am 20.05.2022 durch
den Bundesrat.

In der Anhörung wurde der DStV durch seine Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein
vertreten.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](https://www.dstv.de/)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/energiepreispauschale-vorleistung-der-arbeitgeber-abgewendet-78322)
