# Entgelt für die Stellung von Sicherheiten führt zu sonstigen Einkünften

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- Veröffentlicht: 2023-04-16T06:38:06+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 17.04.2023 zum Urteil 8 K 592/20 E vom 29.12.2021 (nrkr–
BFH-Az.: VIII R 7/23)

Bereits mit Urteil vom 29. Dezember 2021 (Az. 8 K 592/20 E) hat der Einzelrichter
des 8. Senats des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung
von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt.

Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie 
auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines
Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i. H. v. 200.000 Euro und stellte
einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i. H. v. 250.000 Euro. Das
vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens
und Freigabe des verpfändeten Betrages.

Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt
behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz.

Das Gericht hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.
Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits
stellten Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG dar. Die Verpfändung des Guthabens
führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das
Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht „aus“ ihrer Kapitalforderung
gegenüber der Bank erhalten habe. Die Klägerin habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung
gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt.
Vielmehr habe die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen
nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei
nicht möglich.

Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führe ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften.
Auch bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart
noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet.
Erst mit Abruf des Kredits werde Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof jetzt die Revision
zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Az. VIII R 7/23 anhängig.

_Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2023_
