# Entlassung eines Polizisten wegen Cannabis-Konsums

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- Veröffentlicht: 2022-11-30T11:45:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 30.11.2022 zum Beschluss VG 5 L 714/22 vom 18.11.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Polizist
in der Ausbildung wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden kann.

Der Antragsteller befand sich seit April 2019 als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin. Wegen erhöhter krankheitsbedingter
Fehlzeiten und Sportbefreiungen wurde der Antragsteller polizeiärztlich untersucht.
Dabei ließ eine Urinprobe auf einen Tetrahydrocannabinol-Abusus (THC-Missbrauch)
schließen, aufgrund dessen die Polizeiärztin ihn für dauerhaft polizeidienstunfähig
erklärte und seine Fähigkeit zur Abstinenz in Frage stellte. Auf seinen THC-Wert
angesprochen, räumte der Antragsteller „punktuellen Gebrauch von Cannabis“ ein. 
Er wurde daraufhin – sofort vollziehbar – wegen fehlender gesundheitlicher Eignung
und erheblichen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf 
entlassen.

Die 5. Kammer wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück.

Die Annahme, der Antragsteller sei gesundheitlich ungeeignet, begegne keinen Bedenken.
Der jedenfalls gelegentliche THC-Konsum könne nach der Polizeiärztin u. a. zu Konzentrationsstörungen,
fehlender Selbsteinschätzung, Wahrnehmungsstörungen und gestörter motorischer Koordination
führen, weshalb der Antragsteller insbesondere weder ein Dienstfahrzeug führen dürfe
noch Dienst an der Waffe verrichten könne. Die beschriebenen körperlichen Einschränkungen
schlössen es aus, dass der Antragsteller die Aufgaben eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst
erfülle. Eine erforderliche einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen.

Es bestünden nachvollziehbar auch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers.
Dieser sei als Polizeivollzugsbeamter in besonderer Weise verpflichtet, sich gesetzestreu
zu verhalten und habe sowohl sein innerdienstliches, aber auch sein außerdienstliches
Verhalten dahingehend auszurichten. Beim Antragsteller liege jedoch der Verdacht
nahe, dass er sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe, weil sich
ein Drogenkonsument trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der vorausgehenden
Handlungen des Erwerbs, der Einfuhr oder des Besitzes strafbar mache.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entlassung-eines-polizisten-wegen-cannabis-konsums-90607)
