# Entlastung für Mieterinnen und Mieter – Faire Aufteilung des CO2-Preises

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/entlastung-fuer-mieterinnen-und-mieter-faire-aufteilung-des-co2-preises/
- Veröffentlicht: 2022-11-11T11:43:32+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 10.11.2022

**Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben.
Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Die Bundesregierung
will Vermieterinnen und Vermieter ab 2023 stärker beteiligen – je nach energetischem
Zustand des Mietshauses. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf jetzt
beschlossen.**

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder 
die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind
die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern 
auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem
sie sparsam und effizient heizen – die CO2-Umlage müssen sie allerdings bislang 
in vollem Umfang schultern.

## Stufenmodell für faire Kostenteilung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine [faire Aufteilung der CO2-Kosten](https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/05/20220525-sanierungsanreize-und-faire-aufteilung-gesetzentwurf-zur-aufteilung-der-co2-kosten-heute-im-kabinett-beschlossen.html)
im Mietverhältnis vor. Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter
der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen
und Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische
Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in 
Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieterinnen
und Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der 
jährlichen Heizkostenabrechnung.

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll
am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

## Mehr Sanierungen, neue Heizungen, effizienter Verbrauch

Die neue Regelung hebt die Aufgabe von Vermieterinnen und Vermietern hervor, Mietshäuser
mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen.
Gleichzeitig bleibt die Eigenverantwortung der Mieterinnen und Mieter bestehen, 
möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin
auf sie umgelegt wird. Der Anreiz des CO2-Preises für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz
wirkt so nun auch im Mietverhältnis.

## Kostenteilung entfällt in Ausnahmefällen

In manchen Fällen hindern Vorgaben – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der
Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieterinnen und Vermieter
daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann 
halbiert oder entfällt ganz.

## Nichtwohngebäude: zunächst hälftige Teilung des CO2-Preises

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-
Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da
diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell
nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude
soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

_Quelle: Bundesregierung_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entlastung-fuer-mieterinnen-und-mieter-faire-aufteilung-des-co2-preises-89052)
