# Entschädigung bei verpasstem Flug infolge überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle trotz Ankunft am Flughafen gemäß den Empfehlungen

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- Published: 2022-02-03T09:52:13+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.02.2022 zum Urteil 1 U 220/20 vom 27.01.2022

Verpasst ein Fluggast infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des
Flughafens seinen Flug, kann er Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs
verlangen, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-
In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle
aufgesucht hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung 
der beklagten Bundesrepublik Deutschland deshalb mit am 03.02.2022 veröffentlichtem
Urteil zurück.

Die Kläger nehmen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen eines 
verpassten Flugs in Anspruch. Die Beklagte organisiert die Sicherheitskontrolle 
am Frankfurter Flughafen. Die Kläger wollten von dort in die Dominikanische Republik
fliegen. Die Abflugzeit war 11:50 Uhr, das Boarding begann 10:50 Uhr; das Gate schloss
um 11:30 Uhr. Die Kläger passierten die Sicherheitskontrolle zu spät; das Boarding
war bereits abgeschlossen, als sie den Flugsteig erreichten. Sie verlangen nun Entschädigung
für die entstandenen Kosten der Ersatztickets sowie der zusätzlichen Übernachtung
und behaupten, dass die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen
sei. Es sei zu unzumutbaren Wartezeiten gekommen.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte habe
zwar bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichten verletzt,
insbesondere nicht zu wenig Personal für die Sicherheitskontrolle eingesetzt, führte
das OLG aus.

Den Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch über die Grundsätze der Aufopferung
bzw. wegen enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme 
unmittelbar auf die Rechtsposition des Eigentümers einwirke und zu einem Sonderopfer
führe, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite, könne 
ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle
dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst haben. Die Kläger müssten sich
zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch
nehmen könne, von vornherein einstellen. „Ein Fluggast muss sich aber nicht auf 
eine beliebige Dauer einstellen, sondern darf sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers
oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten“, betonte das OLG.

Die Kläger seien hier rechtzeitig erschienen. Gemäß den Empfehlungen des Frankfurter
Flughafens für internationale Flüge sollten sie sich zwei Stunden vor Abflug zum
Check-In einfinden. Die Kläger hätten unstreitig den Check-In bereits um 9:00 Uhr
absolviert. Von dort hätten sie sich nach Bekanntgabe des Gates zur Sicherheitskontrolle
begeben und in die dortige Warteschlange spätestens um 10:00 Uhr eingereiht. Auch
dies sei rechtzeitig gewesen. Bis zum Ende der Boardingzeit verblieben um 10:00 
Uhr noch 90 Minuten. Es gebe keine dem Senat bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte,
dass dieser Zeitraum nicht hinreiche.

Den Klägern könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Check-In zu lange
verweilt hätten. Der Fußweg sei in ca. 15 Minuten zu bewältigen gewesen. Der Flugsteig
sei auf den Bordkarten nicht aufgedruckt gewesen und um 9:00 Uhr noch nicht auf 
den Anzeigetafeln bekannt gegeben worden. Ein erhebliches „Vertrödeln“ der verbliebenen
Zeit nach dem Check-In sei nicht feststellbar. Zwar hätten die Kläger noch in einem
Bistro Café und Gebäck erworben und danach die Toilette aufgesucht. Es sei aber 
nicht festzustellen, dass dies besonders viel Zeit in Anspruch genommen habe; jedenfalls
könne der Zeitraum, „soweit er für die Erledigung menschlicher Bedürfnisse benötigt
wurde, (…) nicht als vorwerfbare Verzögerung beurteilt werden“, resümiert der Senat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei festzustellen, dass sie sich spätestens
um 10:00 Uhr in der Schlange vor der Sicherheitskontrolle angestellt hätten und 
damit 90 Minuten vor dem Abflug.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

## Erläuterungen

Keine Entschädigung sprach der Senat einem Fluggast zu, der infolge der Dauer der
Handgepäckkontrolle seinen Flug versäumte, aber nur 55 Minuten vor Abflug und höchstens
40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle erschienen war(
Urteil vom 19.01.2017 – 1 U 139/15).

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entschaedigung-bei-verpasstem-flug-infolge-ueberlanger-wartezeit-vor-der-sicherheitskontrolle-trotz-ankunft-am-flughafen-gemaess-den-empfehlungen-73394)
