# Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/entschaedigung-fuer-fluggaeste-auch-bei-vorverlegung-des-fluges-um-mehr-als-eine-stunde/
- Veröffentlicht: 2022-04-12T12:42:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.04.2022 zum Urteil 22 S 352/19 vom 11.04.2022(
nrkr)

Die 22. Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 22 S 352/19) hat am
11. April 2022 entschieden, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn
verlegt wird, als annulliert gilt. Damit kann der Fluggast von der Fluggesellschaft
Entschädigung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch
nimmt.

Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug
hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in
der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder
ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt Die 22.
Berufungszivilkammer entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten
verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese
den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird
die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann
der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, 
ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt
hat.

Bevor das Landgericht Düsseldorf dem Familienvater jetzt im Urteil 3.200 Euro Entschädigung
zugesprochen hat, hat es den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu mehreren Rechtsfragen
angerufen. Auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 hat der Europäische Gerichtshof
am 21.12.2021 (Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20) unter anderem entschieden,
dass ein Flug als « annulliert » zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen
ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte
Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich
steht.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die 22. Berufungszivilkammer hat die Revision zum 
Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

_Quelle: LG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entschaedigung-fuer-fluggaeste-auch-bei-vorverlegung-des-fluges-um-mehr-als-eine-stunde-76780)
