# Entschädigung für nicht mehr durchgeführte Teile einer Reise und vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs aufgrund Pandemie

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- Veröffentlicht: 2022-10-18T07:35:51+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 36 O 231/21 vom 08.09.2022 (
nrkr)

Ein Traumurlaub in Afrika endete jäh für die beiden Klägerinnen wegen Reisebeschränkungen
aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Landgericht Köln entschied nun, dass den Klägerinnen
eine Entschädigung für die nicht mehr durchgeführten Teile der Reise und die vorzeitigen
Rückflüge nach Abbruch ihres Urlaubs zusteht.

Die beiden Klägerinnen buchten bei dem beklagten Reiseunternehmen eine dreiwöchige
Reise durch mehrere afrikanische Staaten, wobei auch ein mehrtätiger Aufenthalt 
in Kenia geplant war. Dabei wurden vier Reiseleistungen miteinander verbunden: Eine
5-tägige Rundreise „Victoria Falls und Chobe Nationalpark“ für die Zeit vom 12.03.2020–
16.03.2020, eine 8-tägige Reise „Abenteuer Kenia“ für die Zeit vom 17.03.2020 – 
24.03.2020, einen 4-tägigen Aufenthalt im Leopard Beach Resort & Spa in Diani Beach/
Kenia für die Zeit vom 24.03.2020 – 28.03.2020 sowie eine Transferfahrt für den 
28.03.2020 zum Flughafen Mombasa für einen Gesamtpreis von 7.914,00 Euro. Des Weiteren
buchten die Klägerinnen den Transferflug von Victoria Falls über Nairobi nach Mombasa
zum Preis von 2.009,42 Euro für den 16./17.03.2020 sowie die Hin- und Rückflüge 
von Berlin über München nach Kapstadt für den 07.03.2020 und von Addis Abeba über
Frankfurt nach Berlin für den 28.03.2020 zum Preis von 5.974,50 Euro. Die Flugbuchungen
wiesen auf den E-Tickets die Beklagte als Veranstalterin aus.

Die Klägerinnen traten ihre Reise planmäßig an. Ab dem 14.03.2020 galten dann aber
für Reisen nach Kenia Einreisebeschränkungen und eine 14-tägige Selbstisolationsverpflichtung
aufgrund von COVID-19. Die Rückflüge nach Deutschland wurden annulliert. Die Klägerinnen
versuchten, die Beklagte per Mail am 14.03.2020 zu erreichen und baten um weitere
Informationen, da sie ihre Reise nicht fortsetzen konnten. Sie mussten für ihre 
Rückreise nach Deutschland von Victoria Falls zwei Ersatzflüge für 6.973,68 Euro
buchen. Sie verlangten von der Beklagten Ersatz des anteiligen Reisepreises in Höhe
von 4.899,14 Euro für die Zeit ab dem 16.03.2020, die Erstattung der nicht wahrgenommenen
Inlandsflüge in Höhe von 2.009,42 Euro sowie der Kosten für die eigenständig gebuchten
Rückflüge nach Deutschland in Höhe von 6.973,68 Euro.

Vorgerichtlich erstattete die Beklagte den Klägerinnen bereits 3.874,00 Euro für
die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu Land und 1.042,00 Euro für die 
nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen im Beach Resort Kenia und für den Flughafentransfer.
Im Prozess beantragten die Klägerinnen noch die Zahlung des anteiligen Reisepreises
in Höhe von jeweils noch weiteren 5.004,12 Euro, insgesamt 10.008,24 Euro.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass den Klägerinnen jeweils eine Zahlung in
Höhe von 4.491,55 Euro und damit insgesamt 8.983,10 Euro zusteht. Im Übrigen wurde
die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, die gesamte Reise mit allen einzelnen
Bausteinen einschließlich der von den Klägerinnen gebuchten Flüge stelle eine Pauschalreise
i. S. v. § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde könne nach den §§ 651a ff. BGB in
der seit 2018 geltenden Fassung für eine Pauschalreise auch verschiedene Reiseleistungen
auf seinen Wunsch hin zusammenstellen lassen. Die Beklagte sei rechtlich auch als
Veranstalterin der von den Klägerinnen gebuchten Inlandsflüge und der Rückflüge 
anzusehen. Die E-Flugtickets würden die Beklagte durch ihre optische Gestaltung 
als Veranstalterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Flüge ausweisen. Da 
zudem erst alle Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben würden und alle
Leistungen nach Auswahl der Klägerinnen zusammen gebucht worden seien, würden sie
in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB 
bilden.

Die gebuchte Reise habe auch einen Reisemangel aufgewiesen: Aufgrund der ab dem 
16.03.2020 in Kenia geltenden Corona-Bestimmungen war die Durchführung der gebuchten
Reiseleistungen unmöglich geworden. Die Klägerinnen seien zur Selbstisolation verpflichtet
gewesen. Die Klägerinnen hätten den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch
unverzüglich angezeigt und ihr die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Sie hätten sich
pflichtgemäß per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Bestätigung
der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte
gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich
versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.
Dabei hätten sie auch ausdrücklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch
gegeben habe. Eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter wäre zudem auch nicht möglich
gewesen. Daher muss die Beklagte den Klägerinnen die Rückflüge und den Inlandsflug(
2.009,42 Euro + 6.973,68 Euro) erstatten.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entschaedigung-fuer-nicht-mehr-durchgefuehrte-teile-einer-reise-und-vorzeitige-rueckfluege-nach-abbruch-des-urlaubs-aufgrund-pandemie-87158)
