# Entschädigung nach dem AGG – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts

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- Veröffentlicht: 2022-06-02T14:03:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil 8 AZR 191/21 vom 02.062022

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten
zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die – vom Arbeitgeber widerlegbare–
Vermutung i. S. v. § 22 AGG* begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte
Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften
gehört § 168 SGB IX**, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*** wegen einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)
Behinderung zu zahlen.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Er wurde auf der Grundlage
eines zwischen dem Beklagten und der Stadt L. geschlossenen „Vertrags über eine 
Personalgestellung“ mit Hausmeisterleistungen an einer Grundschule beschäftigt. 
Seit dem 11. Februar 2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Hierüber wurden
Mitarbeiter des Beklagten am 12. Februar 2018 durch die spätere vorläufige Betreuerin
des Klägers telefonisch in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 
kündigte die Stadt L. den o. g. „Vertrag über eine Personalgestellung“. Ende März/
Anfang April 2018 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis
unter Hinweis darauf, dass der Vertrag zwischen ihm und der Stadt L. ende. Der Kläger
wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses;
das Verfahren wurde durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt.

Seine auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage stützt
der Kläger darauf, der Beklagte habe ihn wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt.
Dies ergebe sich u. a. daraus, dass der Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
gegen Vorschriften verstoßen habe, die Verfahrens- bzw. Förderpflichten zugunsten
schwerbehinderter Menschen enthielten. Insbesondere habe er nicht ohne vorherige
Zustimmung des Integrationsamts kündigen dürfen. Zwar habe zum Kündigungszeitpunkt
noch kein Nachweis seiner Schwerbehinderung durch eine behördliche Feststellung 
vorgelegen, auch sei ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch noch
nicht gestellt gewesen, allerdings sei seine Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der
Kündigung offenkundig gewesen. Er habe am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten
und mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation gelegen. Dies sei dem Beklagten
am 12. Februar 2018 mitgeteilt worden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Der Kläger hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat –
keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs.
2 AGG. Der Kläger, der durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine unmittelbare
Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat, hat nicht dargelegt, dass 
die Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung erfolgte. Zwar kann der Verstoß
des Arbeitgebers gegen § 168 SGB IX im Einzelfall die – vom Arbeitgeber widerlegbare–
Vermutung i. S. v. § 22 AGG begründen, dass die Schwerbehinderung (mit)ursächlich
für die Benachteiligung war. Allerdings hat der Kläger einen Verstoß des Beklagten
gegen diese Bestimmung nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn es zutreffen sollte,
dass der Kläger am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten und noch am 12. 
Februar 2018 mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation behandelt wurde, lägen
keine Umstände vor, nach denen im Zeitpunkt der Kündigung durch den Beklagten von
einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen war. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts,
dass der Kläger auch keine anderen Indizien i. S. v. § 22 AGG für eine Benachteiligung
wegen der (Schwer)Behinderung dargetan hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

## Hinweise zur Rechtslage

**\*§ 22 AGG**

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen
eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen
hat.

**\*\* § 168 SGB IX**

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den
Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

**\*\*\*§ 15 Abs. 2 AGG**

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer
Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte
auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entschaedigung-nach-dem-agg-benachteiligung-wegen-der-schwerbehinderung-kuendigung-ohne-vorherige-zustimmung-des-integrationsamts-79412)
