# Entscheidung des BVerfG zur 6 %-Verzinsung – Steuerverwaltung sorgt für vorläufige Umsetzung, bis Gesetzgeber notwendige Neuregelung trifft

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- Veröffentlicht: 2021-09-17T07:36:22+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.09.2021

Mit seinem am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss[1] hat das Bundesverfassungsgericht(
BVerfG) die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen
für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter dürfen das Gesetz nur noch für Verzinsungszeiträume
bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019
hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung 
zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.07.2022.

Die Entscheidung des BVerfG hat insbesondere folgende Auswirkungen:

 * Es geht erstens ausdrücklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht
   um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen[2]. Anträge wegen angeblicher
   Verfassungswidrigkeit solcher anderer Zinsen werden die Finanzämter – entsprechend
   dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese
   anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.
 * Es geht zweitens nur um die gesetzliche 6 %-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen
   und Steuererstattungen für die Zeit ab 2019. Für die Zeit bis dahin hat das BVerfG
   das Gesetz ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt. Mit anderen Worten: Zinsfestsetzungen
   für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung 
   des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als
   endgültig anzusehen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018
   auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung
   vorläufig verzichtet haben, ist damit jetzt Schluss: Die Steuerpflichtigen müssen
   auch diese Beträge nachentrichten.
 * Dagegen hat das BVerfG den Finanzämtern jegliche Festsetzung von Zinsen auf Steuerforderungen
   und -erstattungen für die Zeit ab 2019 untersagt. Sie dürfen ab sofort für die
   Zeit ab 2019 „neue“ Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen hierfür abwarten,
   wie der Gesetzgeber die Dinge neu regeln wird.
 * Aktuell ist somit offen, wie für die Zeit ab 2019 zu verfahren sein wird. Denn
   nach der Entscheidung des BVerfG ist es nun Sache des Gesetzgebers, für die Zeit
   ab 01.01.2019 eine Ersatzregelung zur Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen
   zu treffen. Bundestag und Bundesrat haben hierfür Zeit bis zum 31.07.2022, und
   sie können die Regelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen.
 * Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 01.01.2019 sind(
   wegen der sog. „Bestandskraft“ solcher Bescheide) hiervon grundsätzlich nicht
   betroffen[3].
 * Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen
   für die Zeit ab 01.01.2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt[4]:
    - Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs-
      oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf
      diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung
      geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – ggf. rückwirkend–
      anwenden kann.
    - Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch
      nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange
      sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden. D. h. die in den Bescheiden
      enthaltenen Zinsfestsetzungen sind weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status„
      vorläufig“ (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig
      davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer
      Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber spätestens bis 31.07.2022
      die Ersatzregelung getroffen haben wird und damit für alle Beteiligten klar
      sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, werden die Finanzämter 
      diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren „Anstoß“ der
      Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das wird
      dann auch maschinell möglich sein.
    - Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die 
      jetzt – warum auch immer – geändert werden (müssen), kommt es darauf an, ob
      sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung
      ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung
      wird das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen(
      siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich
      verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten
      Zinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der Änderungsbetrag (nach oben bzw.
      nach unten). Oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber
      der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil bleiben vorläufig unangetastet–
      mit der Betonung auf „vorläufig“. Denn all dies gilt nur bis zur Ersatzregelung
      durch den Gesetzgeber.
    - Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, werden
      die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit 
      entsprechend neu festsetzen.

Mit diesem Vorgehen beachten die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern sowohl 
die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers für
die zu treffende Ersatz-/Neuregelung. Keine Bürgerin und kein Bürger und kein Unternehmen
muss befürchten, hierdurch Nachteile zu haben. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen,
bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und von Steuererstattungen gesetzes-
und verfassungsgerecht behandelt zu werden, werden die Finanzämter umfassend beachten:
Sie werden in der Regel ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Maßgabe der
bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung für die
Zeiten ab 01.01.2019 „glattziehen“.

## Fußnoten

[1] vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

[2] und auch nicht um Prozesszinsen

[3] außer dass die Finanzämter auch aus bestandskräftigen Zinsfestsetzungen die 
Zahlung noch offener/nicht entrichteter Beträge nicht mehr fordern dürfen

[4] In die Bescheide werden entsprechende Aussagen in Form von Nebenbestimmungen
und Erläuterungen aufgenommen. Details hierzu enthält das Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) vom 17.09.2021 – IV A 3 – S-0338 / 19 / 10004 :005 – , das im
Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht wird.

_Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/entscheidung-des-bverfg-zur-6-verzinsung-steuerverwaltung-sorgt-fuer-vorlaeufige-umsetzung-bis-gesetzgeber-notwendige-neuregelung-trifft-62817)
