# Entscheidung im Rechtsstreit um die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“

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- Veröffentlicht: 2023-07-25T13:17:59+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 26.07.2023 zum Urteil 13 O 46/22 KfH vom 26.07.2023

**Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“
oder „umweltneutral“ (LG Karlsruhe, 13 O 46/22 KfH)**

Nach mündlicher Verhandlung am 24.05.2023 hat das Landgericht Karlsruhe (Kammer 
für Handelssachen) in seinem heute verkündeten Urteil der Klage der Deutschen Umwelthilfe
e.V. stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte, die dm-drogerie markt GmbH&
Co. KG, es künftig zu unterlassen hat,

 1. Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit 
    dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und 
    mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und
 2. Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales
    Produkt“

zu bewerben.

Das Gericht stützt sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

## 1. Zur Werbung mit dem Claim „klimaneutral“

Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ (verstanden als „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“)
ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte nach § 5a Abs. 1 UWG zu unterlassen,
weil die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen zum Verständnis
dieses Begriffs vorenthält. Die Beklagte hat bei den betroffenen Produkten jeweils
angegeben, das Produkt sei klimaneutral im Sinne von CO2-kompensiert. Weitere Informationen
dazu finden sich auf der Verpackung nicht, wohl aber sind sie auf Internetseiten
der ClimatePartner GmbH zu finden, von der die Beklagte das entsprechende Logo bezogen
hat. Dabei geht es um die weiteren, für den umweltinteressierten durchschnittlichen
Verbraucher wesentlichen Informationen darüber,

i. auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität
bezieht, mit anderen Worten, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung
ausgenommen wurden,

ii. anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners–
hier der ClimatePartner GmbH – erfolgt ist.

Auf eine Internetseite für die näheren Informationen zu verweisen, ist rechtlich
zulässig. Der Verbraucher muss aber aus dem Aufdruck auf der Verpackung erkennen
können, dass es eine entsprechende Internetseite gibt. Dies ist bei zwei der herausgegriffenen
Produkte nicht der Fall, weil hierbei lediglich zusammen mit dem Logo der ClimatePartner
GmbH der Schriftzug „ClimatePartner“ und eine längere Ziffernfolge angegeben sind.

Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist ferner bei allen drei herausgegriffenen
Produkten nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu unterlassen, weil sie ein 
klimaneutrales Produkt verspricht, dieses Versprechen aber aus prinzipiellen Gründen
nicht einlösen kann. Dabei kommt es nicht auf eine etwaige subjektive Absicht der
Irreführung an, dafür sieht die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt. In objektiver
Hinsicht erweckt der Claim indes bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis,
das nicht der Realität entspricht:

Die Kompensation der produktbezogen emittierten Treibhausgase soll bei den von ClimatePartner
zertifizierten Produkten durch Zahlungen in bestimmte Projekte erfolgen, unter anderem
ein Waldschutzprojekt in Peru. Dass der weltweite Schutz des Waldes ein wichtiges
Mittel beim Klimaschutz darstellt, steht außer Frage. Daraus lässt sich jedoch nicht
schlussfolgern, dass Treibhausgaskompensation über entsprechende Zertifikate auf
dem freiwilligen Zertifikatemarkt die wettbewerbsrechtliche Berechtigung verleiht,
das kompensierte Produkt als klimaneutral bewerben zu dürfen. Der Claim der Klimaneutralität
des Produkts geht nämlich prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten
aus Waldschutz erreichbar ist. Der Verbraucher erwartet, dass eine Kompensation 
von Emissionen, die im Ergebnis zur Klimaneutralität des Produkts führen soll, diese
auch tatsächlich bewirkt. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas muss also dauerhaft
bilanziell neutralisiert worden sein. CO2 besitzt jedoch in der Atmosphäre eine 
Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgeht. Wald
bindet und speichert CO2 demgegenüber nur vorübergehend. Wenn ein Baum gefällt wird
und vermodert oder auch abbrennt, setzt er das gespeicherte Treibhausgas wieder 
frei. Erreicht wird durch – erfolgreiche, korrekt aufgesetzte – Waldschutzprojekte
sicherlich, dass mehr Wald für längere Zeiträume erhalten wird, wodurch in den entsprechenden
Zeiträumen die CO2-Speicherkapazität des geschützten Waldes höher ist als im hypothetischen
Szenario ohne das Projekt. Dies ist allerdings ein völlig anderer Effekt als der,
den der Verbraucher aufgrund des Klimaneutral-Claims erwartet. Die produktbedingten,
anthropogenen, zusätzlichen CO2-Emissionen sind hunderte oder tausende Jahre nachweisbar,
gebunden und gespeichert wird die entsprechende Menge an CO2 durch das konkrete 
Waldschutzprojekt nur für Jahrzehnte. Danach ist die vorübergehend ausgeglichene
CO2-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müssten
kontinuierlich – auch in 100 oder 1000 Jahren – weitere entsprechende Waldschutzbemühungen
unternommen werden. Das hier fragliche Projekt in Peru läuft jedoch nur bis 2040,
die bis dahin ausgegebenen Zertifikate sind ein für allemal „verdient“. Danach kann
es zwar, wenn die grundlegenden Bedingungen sich nicht verändert haben, verlängert
oder ein neues am selben Ort aufgesetzt werden. Daraus entspringen dann aber neue
handelbare Zertifikate für neue Emissionen.

Die Kammer lässt dahinstehen, ob Klimaschutzprojekte wie das hier in Rede stehende
im Hinblick auf ihre Zertifizierungs- und Auditierungsmechanismen und die zur Anwendung
gelangenden Algorithmen einer naturwissenschaftlichen und soziologischen Analyse
im Übrigen standhalten, was in der Öffentlichkeit zunehmend kritisch diskutiert 
wird. Es bedarf auch keiner näheren Befassung mit dem hier zum Einsatz gekommenen,
vom Kläger und in einigen Medien scharf kritisierten Waldschutzprojekt in Tambopata
in Peru.

## 2. Zur Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“

Auch bei dem insoweit herausgegriffenen Produkt liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot
des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Die Werbung ist überschießend und damit
unzutreffend.

Der neu kreierte Begriff der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern–
parallel zum bereits bekannten Begriff der Klimaneutralität – im Sinne eines „Produkts
mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Die so beworbenen Produkte besitzen
jedoch keine ausgeglichene Umweltbilanz. Denn bislang werden von dem GREENZERO-Ansatz(
den die Beklagte von der Streithelferin übernommen hat) nicht alle Umweltauswirkungen
erfasst, sondern nur die Kategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag),
Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Auch wenn es sich bei diesen fünf Auswirkungen
um die mit den relativ höchsten Umweltkosten handeln mag, verbleiben immerhin acht
von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen – nach bisherigem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis – unberücksichtigt. Das Marketing der Beklagten für ihre Pro Climate-
Produktlinie kommt insofern verfrüht.

Es gelingt der Beklagten auch nicht, die – absolute, überschießende und mithin falsche–
Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren,
dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung
vorliegt. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Beklagten, dass der auf zwei
Erläuterungen verweisende Sternchenhinweis auf der Verpackung trotz seiner geringen
Größe und Positionierung am Rand der Verpackung vom Verbraucher überhaupt entdeckt
wird. Doch bei näherer Betrachtung wird das aus der Werbung mit den Worten „Umweltneutrales
Produkt“ fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen
letztlich verstärkt. Der Verbraucher erhält den – unzutreffenden – Eindruck, das
Produkt sei durch Reduktion und Kompensation von Umwelteinwirkungen unter dem Strich
vollständig umweltneutral gestellt.

## Hinweis zur Rechtslage

### § 5 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) lautet:

**Irreführende geschäftliche Handlungen**

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die
geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält
oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, 
    Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt
    der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,
    Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder
    betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse
    oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

…

### § 5a Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) lautet:

**Irreführung durch Unterlassen**

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer 
irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen
    benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
 2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer
    zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
    hätte.

…

_Quelle: Landgericht Karlsruhe_
