# Entscheidung zum Umgang mit Kind und Hund(en)

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- Veröffentlicht: 2020-11-05T08:53:59+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.11.2020 zum Beschluss 1 UF 170/20 vom 27.10.2020

Begehrt ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, ein Umgangsrecht
mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind, dürfen diese Umgangskontakte in Gegenwart
eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt sein. Die grundsätzliche Abwesenheit
der Hunde ist dagegen nicht erforderlich, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main (OLG) mit am 05.11.2020 veröffentlichter Entscheidung und änderte die familiengerichtliche
Regelung teilweise ab.

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar
2019 geborenen Kindes. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrt eine
Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner
neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem
Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte,
solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im
Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden.

Das Familiengericht hat die Mutter verpflichtet, dem Vater regelmäßigen Umgang zu
gewähren. Es formulierte darüber hinaus: „Die zuvor geregelten Kontakte des Kindesvaters
mit dem Kind sind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde
gestattet.“

Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht
teilweise Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter auch auf
andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein,
dass der Vater sicherzustellen habe, „dass des Kind während der Umgangskontakte 
in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt
sein wird.“

Vater und Mutter übten hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für
eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargetan noch ersichtlich. 
Es handele sich zwar um eine „Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen
sein können“. Die anwesenden Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als
gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als „menschenfreundlich, sozial
und sanftmütig“ bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport
zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.

Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung
und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung
nicht Genüge tun würde. Gleichwohl sei hier, so das OLG, die entsprechende Verpflichtung
an den Vater „zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren“.
Es sei seitens des Vaters geboten, „besondere Aufmerksamkeit in den Situationen 
walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten 
und in denen (…das Kind) in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist. Dass (…das 
Kind) in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig ist,
ist mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und wird vom Vater
bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung…verhindert werden“, 
betont der Senat. Er sah im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass der Vater seiner
Elternverantwortung insoweit nicht gerecht wird.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entscheidung-zum-umgang-mit-kind-und-hunden-35808?pk_campaign=feed&pk_kwd=entscheidung-zum-umgang-mit-kind-und-hunden)
