# Enttäuschtes Vertrauen eines Wohnungseigentümers

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- Veröffentlicht: 2023-03-14T07:54:34+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Bad Dürkheim, Mitteilung vom 13.03.2023 zum Urteil 3 C 17/21 vom 15.02.2023 (
nrkr)

Mit seiner sog. Anfechtungsklage wollte ein Wohnungseigentümer aus Bad Dürkheim 
Beschlüsse, die gegen seinen Willen von den anderen Eigentümern der Wohnungen gefasst
worden waren, für ungültig erklären lassen.

Die anderen Wohnungseigentümer hatten nämlich beschlossen, eine dem Kläger mit einem
früheren Beschluss bereits erteilte Erlaubnis zum Einbau eines Kamins in seiner 
Penthousewohnung wieder einzuschränken. Außerdem hatten sie ihn unter Klageandrohung
aufgefordert, das Rauchabzugsrohr für den Kamin, das der Kläger auf dem Dach eines
der beiden zur Wohnanlage gehörenden Häuser bereits installiert hatte, wieder zu
entfernen. Hierin erblickte der Kläger eine Ungerechtigkeit, weil er im Vertrauen
auf den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss für den Einbau von Kamin und Rauchabzugsrohr
viel Geld ausgegeben hatte.

Das Amtsgericht entschied aber gegen den Kläger und wies seine Klage ab. Das Vertrauen
des Klägers in den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss, so das Gericht, sei nicht
berechtigt gewesen. Denn der Beschluss habe keine näheren Festlegungen dazu enthalten,
wie die Abluftführung für den Kamin auszusehen habe und wo sie verlaufen solle. 
Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers, weil die Wohnungseigentümer nach dem
Gesetz regelmäßig gemeinsam darüber zu entscheiden hätten, wie eine solche bauliche
Veränderung tatsächlich erfolge. Aus dem Umstand, dass in dem ursprünglichen Genehmigungsbeschluss
dazu nichts ausgeführt sei, könne nicht geschlossen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer
auf ihr Recht, über die konkrete Ausgestaltung zu entscheiden, verzichten und dem
Kläger freie Hand einräumen wollten. Da das vom Kläger installierte Abluftrohr das
Erscheinungsbild der Anlage und die Sicht mancher Wohnungseigentümer tatsächlich
auch beeinträchtige, seien die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat noch die Möglichkeit,
Berufung gegen das Urteil beim Landgericht Landau i.d.P. einzulegen, das in den 
sog. Wohnungseigentumssachen für alle Berufungen im Bezirk des Pfälzischen OLG Zweibrücken
zentral zuständig ist.

_Quelle: AG Bad Dürkheim_
