# Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel – Kündigung

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- Veröffentlicht: 2021-01-15T07:48:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Urteil 5 Sa 483/20 vom 14.01.2021

Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen, der Beklagten,
als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der
Wagen erfolgte in Nachtschicht mit sechs bis sieben Kollegen, wobei der Kläger seinen
Wagen in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen konnte. Bei der stichprobenartigen
Ausfahrtkontrolle am 23.03.2020 gegen 07.50 Uhr fand der Werkschutz im Kofferraum
des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel
und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt
ca. 40 Euro. Es kam damals bei der Beklagten immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel
aus den Waschräumen entwendet wurde. Der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte
am 24.03.2020 der fristlosen Kündigung des Klägers nach Befragung von Zeugen abschließend
zu, welche die Beklagte am 25.03.2020 aussprach.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er habe sich während
der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren
und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden
wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der
Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein Desinfektionsmittel
stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend
versorgt sei. Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass der Kläger dem Werkschutz gesagt
habe, dass er das Desinfektionsmittel habe mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die
Hände zu desinfizieren. Sie habe mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen,
dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige
zur Folge habe.

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat wie bereits das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage
abgewiesen. Es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen
des Klägers sind nicht glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich
das Desinfektionsmittel zugeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während
der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel
auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis
sieben Kollegen arbeiteten. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel
auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er 
das Desinfektionsmittel aufbewahrt noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie
es benutzen können. Schließlich war die aufgefundene Flasche nicht angebrochen. 
Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Der Kläger hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war
und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen
hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich
in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände
musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel
den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Auch die Interessenabwägung 
fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

_Quelle: LAG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entwendung-von-einem-liter-desinfektionsmittel-kuendigung-43453?pk_campaign=feed&pk_kwd=entwendung-von-einem-liter-desinfektionsmittel-kuendigung)
