# Entwurf zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts

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- Veröffentlicht: 2022-09-21T06:04:36+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMWK, Mitteilung vom 20.09.2022

**Kartellamt soll nach Sektoruntersuchung bei Wettbewerbsstörungen in Märkte eingreifen
dürfen; Vorteile aus Verstößen sollen leichter abgeschöpft werden.**

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Gesetzentwurf
zur gezielten Verschärfung des Wettbewerbsrechts vorgelegt und wird diesen in Kürze
in die Ressortabstimmung geben. Damit setzt das BMWK seine Ankündigung von Juni 
dieses Jahres um. Ziel der Novelle ist es, den Wettbewerb im Sinne der Verbraucher
zu stärken. Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es
nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu
Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts
gestärkt werden.

Bundesminister Habeck hierzu: „Wettbewerb ist unser schlagkräftigstes Instrument
zur Senkung der Preise und zur Förderung von Innovation, gerade im jetzigen wirtschaftlichen
Umfeld. Angesichts der aktuell ohnehin steigenden Preise und enormen Gewinne einzelner
Unternehmen ist es nicht hinnehmbar, dass es in einigen Bereichen immer noch verkrustete
und durch Machtstrukturen geprägte Märkte zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher
gibt. Es reicht nicht, dass alle immer nur intensiveren Wettbewerb fordern, sondern
wir müssen das Wettbewerbsprinzip auf den Märkten auch aktiv durchsetzen. Daher 
stärken wir mit der Novelle die Befugnisse des Kartellamts, damit Verbraucherinnen
und Verbraucher bessere Qualität zu besseren Preisen erhalten.“

Der Gesetzentwurf novelliert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum
elften Mal und weitet die Befugnisse des Bundeskartellamtes zum Schutz der Verbraucher
aus. Das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ sieht erstens ein neues Eingriffsinstrument
vor, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Störungen
des Wettbewerbs schnell und effektiv abstellen kann. Zweitens wird die Abschöpfung
von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen für die Behörde deutlich erleichtert. Damit
soll es eine bessere Handhabe zum Schutz geben, wenn es bei Märkten mit vergleichsweise
wenigen Anbietern im Markt immer wieder parallele Preisentwicklungen gibt, ohne 
dass aber ein Kartell nachweisbar ist. Dieses Phänomen ist an den Zapfsäulen regelmäßig
zu beobachten und hier muss ein schnelleres und schärferes Eingreifen des Kartellamts
möglich sein.

Die im Entwurf enthaltenen Instrumente sollen eine aktivere Wettbewerbspolitik in
Deutschland ermöglichen. Ziel ist die umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips–
vor allem in Märkten mit strukturellen Wettbewerbsstörungen. Ähnliche Instrumente
existieren bereits in anderen Staaten. Insbesondere bestehen Parallelen zur Marktuntersuchung
der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA), die ebenfalls Maßnahmen bis hin zu Entflechtungen
bei Störungen des Wettbewerbs vornehmen kann. In Großbritannien hat dieses Marktuntersuchungsinstrument
den Wettbewerb in verschiedenen Sektoren erfolgreich belebt (für abgeschlossene 
Sektoruntersuchungen der CMA mit Abhilfemaßnahmen siehe [https://www.gov.uk](https://www.gov.uk)).

Die Stärkung des Wettbewerbs erfolgt auch mit Blick auf das gesamtwirtschaftliche
Umfeld. So kann intensiverer Wettbewerb bei steigender Inflation langfristig zur
Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zur Reduzierung von Monopol-
und Oligopolrenten und Abhängigkeiten beitragen, insbesondere bei Märkten, wo hohe
Markteintrittsbarrieren bestehen und neue Anbieter nur schwer in den Markt kommen.
Diese Märkte mit „vermachteten“ Strukturen sollen aufgebrochen werden. Denn mehr
Wettbewerb sorgt auf allen Märkten für niedrigere Preise und höhere Qualität für
die Verbraucherinnen und Verbraucher.

## Im Einzelnen

### 1. Maßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung

Das deutsche Kartellrecht kennt bereits das Instrument einer Sektoruntersuchung.
Derzeit kann das Bundeskartellamt untersuchen, ob der Wettbewerb in einem Sektor
eingeschränkt ist. So führt das Kartellamt aktuell beispielsweise eine Sektoruntersuchung
auf den Kraftstoffmärkten durch. Das Problem aktuell ist, dass das Bundeskartellamt–
anders als die britische CMA – aufgrund der Sektoruntersuchung keine Maßnahmen zur
Belebung des Wettbewerbs ergreifen kann.

Daher soll die Behörde im Anschluss an eine Sektoruntersuchung künftig Eingriffsbefugnisse
erhalten, das heißt, das Bundeskartellamt soll konkrete Maßnahmen zur Abstellung
festgestellter erheblicher Wettbewerbsstörungen anordnen können. In Zukunft sollen
beispielsweise Verpflichtungen zur Etablierung offener Standards, zur Gewährung 
des Zugangs zu Schnittstellen, zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemanagements,
zur Veränderung der Lieferbeziehungen, zur organisatorischen Trennung von Unternehmensbereichen
sowie – als ultima ratio – die Anordnung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung
möglich sein. So hat beispielsweise die britische CMA im Zuge von Sektoruntersuchungen
im Baustoffbereich den Austausch wettbewerbssensibler Informationen unterbunden 
und – ebenso wie z. B. bei verschiedenen Flughäfen – den Verkauf von Unternehmensteilen
angeordnet. Weitere Untersuchungen der CMA zielten z. B. auf den Zugang zu wichtiger
Infrastruktur, Kapazitätserweiterungen und Markttransparenz und erfolgten im Verkehrs-,
Finanzbereich und dem Lebensmitteleinzelhandel. Derartige Maßnahmen soll nach der
Reform des Wettbewerbsrechts auch das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung
ergreifen können, sowohl im Hinblick auf die Marktstruktur als auch das Verhalten
einzelner Unternehmen. Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt künftig im Anschluss
an eine Sektoruntersuchung Unternehmen verpflichten, alle relevanten Zusammenschlüsse
auf einem oder mehreren Märkten zur Fusionskontrolle anzumelden und so präventiv
einer zu starken Unternehmenskonzentration vorbeugen.

Für die neuen Befugnisse werden klare Verfahrensdauern festgelegt: für die Sektoruntersuchung
und die damit verbundenen Befragungen der Teilnehmer auf den betroffenen Märkten
sowie die Datenerhebungen und -analysen sind maximal 18 Monate vorgesehen, die darauf
folgende mögliche Phase der Anordnung von Maßnahmen soll ebenfalls maximal 18 Monate
dauern.

Damit kann das Kartellamt künftig Märkte mit „vermachteten“ Strukturen stärker aufbrechen
und gegen Störungen des Wettbewerbs besser vorgehen. Nämlich dort, wo es schon seit
langem nur wenige Anbieter im Markt gibt und wo schon seit langen kein Wettbewerb
mehr herrscht und Verbraucher unter schlechter Qualität und hohen Preisen leiden.
Oft braucht es nämlich keine harten Markteingriffe, um erlahmte Wettbewerbskräfte
wieder zu entfesseln, sondern schnelles und gezieltes Agieren.

### 2. Verbesserung der Vorteilsabschöpfung bei Kartellrechtsverstößen

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Vorteile, die Unternehmen durch Kartellrechtsverstöße
erzielt haben, künftig einfacher abgeschöpft werden können. Dieses Instrument besteht
auch jetzt schon, wurde aber aufgrund hoher Hürden bislang noch nie genutzt. So 
müssen die Kartellbehörden derzeit komplexe Berechnungen des wirtschaftlichen Vorteils
vornehmen und zusätzlich nachweisen, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat. Diese Voraussetzungen werden jetzt erleichtert.

Denn klar ist: Gewinne aus nachgewiesenen Wettbewerbsverstößen dürfen nicht bei 
den Unternehmen verbleiben. Die Kartellbehörden müssen rechtswidrige Bereicherungen
effektiver verhindern können. Daher werden die Anwendungshürden der Vorteilsabschöpfung
gesenkt. So gilt künftig die Vermutung, dass ein Unternehmen mit dem nachgewiesenen
Kartellrechtsverstoß einen Vorteil in Höhe von 1 % seiner Inlandsumsätze mit dem
Produkt oder Dienstleistung erzielt hat, das mit dem Kartellrechtsverstoß in Zusammenhang
steht. Außerdem darf es für die Abschöpfung keine Rolle spielen, ob ein Unternehmen
schuldhaft gehandelt hat, denn der Vorteil ist durch einen Bruch des Wettbewerbsrechts
entstanden, das genügt.

Die kartellrechtliche Vorteilsabschöpfung ist dabei nicht zu verwechseln und kein
Ersatz für die Abschöpfung von krisenbedingten Zufallsgewinnen. Beim Kartellrecht
geht es um das Abschöpfen von Vorteilen aus einem nachgewiesenen illegalen Verhalten,
bei der Abschöpfung um von Zufallsgewinnen um eine wirtschafts- und finanzpolitisch
gebotene Umverteilung von legalen Krisengewinnen. Was den Stromsektor anbetrifft,
arbeitet das BMWK gerade an einem Mechanismus zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen,
um darüber den Strompreis zu senken.

### 3. Durchsetzung des Digital Markets Act

Darüber hinaus schafft das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ die rechtlichen Grundlagen
dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung
des Digital Markets Act (DMA) unterstützen kann. Ebenso wird die Möglichkeit für
die gerichtliche Durchsetzung des DMA in Deutschland eingeführt (sog. private enforcement).

Das BMWK hat die Grundlagen des „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetzes“ insbesondere 
mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den Bereichen Wettbewerbsökonomie
und Kartellrecht konsultiert und deren Anregungen aufgenommen.

## Ausblick: 12. GWB-Novelle

Mit dem „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ (11. GWB-Novelle) setzt das Bundeswirtschaftsministerium
weitere Punkte seiner im Februar vorgelegten wettbewerbspolitischen Agenda mit 10
Punkten für nachhaltigen Wettbewerb um. Darin wird die Stärkung fairen und wirksamen
Wettbewerbs als zentrales Element einer zeitgemäßen Ordnungspolitik hervorgehoben.
Weitere Punkte der 10 Punkte-Agenda, die demnächst umgesetzt werden, sind mehr Rechtssicherheit
für Kooperationen von Unternehmen für mehr Nachhaltigkeit sowie ein stärkerer Verbraucherschutz.
So wird das Bundeswirtschaftsministerium entsprechend des Koalitionsvertrages in
dieser Legislatur eine weitere GWB-Novelle mit einem Schwerpunkt auf dem Verbraucherschutz
vorlegen.

_Quelle: BMWK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/entwurf-zur-verschaerfung-des-wettbewerbsrechts-85413)
