# Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

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- Veröffentlicht: 2023-07-26T06:10:44+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.07.2023 zum Beschluss 4 L 577/23 vom 19.07.2023

Die Fahrerlaubnis ist auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten 
zu entziehen, wenn die zu diesem Punktestand führenden Verkehrsverstöße bereits 
vor Ermahnung und Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers begangen wurden. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung
ab.

Der Antragsteller wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung
seiner Fahrerlaubnis. Ihm war mit Bescheid vom 27. Juni 2023 die Fahrerlaubnis wegen
des Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen 
worden. Die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden Zuwiderhandlungen hatte
der Antragsteller bereits vor der von der Fahrerlaubnisbehörde im März 2023 ausgesprochenen
Ermahnung und der im Mai 2023 erteilten Verwarnung begangen.

Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, 
so die Koblenzer Richter. Der Antragsteller habe zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt
der Fahrerlaubnisentziehung die Grenze von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
erreicht und die vorgelagerten Stufen des Maßnahmensystems ordnungsgemäß durchlaufen.
Er gelte daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hiergegen könne der
Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er habe die zum Erreichen der Acht-Punkte-
Grenze führenden Verkehrsverstöße bereits vor Ermahnung und Verwarnung durch die
Fahrerlaubnisbehörde begangen, sodass ihn deren Erziehungsfunktion nicht mehr habe
erreichen können. Der Gesetzgeber habe dem Schutz der Verkehrssicherheit Vorrang
vor der Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems eingeräumt. Nach den Vorgaben
des Straßenverkehrsgesetzes würden daher bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen
worden seien. Das solle die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen,
wenn er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen worden sei, bei dieser Maßnahme
aber noch nicht habe verwertet werden können. Es komme somit nicht darauf an, ob
die Maßnahmen dem Antragsteller die Möglichkeit einer Verhaltensänderung effektiv
eröffnet hätten. Eine andere rechtliche Bewertung sei hier nicht ausnahmsweise deshalb
geboten, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Vorbringen des Antragstellers
zum Verlust seines Arbeitsverhältnisses führe. Negative berufliche Auswirkungen 
der Fahrerlaubnisentziehung stellten eine im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer
hinzunehmende Härte für den Antragsteller dar.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

_Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz_
