# Erbrecht: Gericht stellt hohe Anforderungen an die Entziehung des Pflichtteils

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- Veröffentlicht: 2021-07-22T12:12:08+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Urteil 8 O 308/20 vom 11.03.2021(
rkr)

Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen 
Erblasser sowohl formal als auch inhaltlich hohe Hürden überwinden. Insbesondere
kann eine körperliche Auseinandersetzung nur dann dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch
entfällt, wenn es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser gehandelt hat.
Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden.
Der testamentarisch übergangene gesetzliche Erbe hatte eine an seiner Stelle bedachte
soziale Einrichtung aus dem Rhein-Main-Gebiet verklagt. Diese muss ihm nun seinen
50 %-igen Pflichtteil auszahlen und auch die Verfahrenskosten tragen.

Die Eltern des Mannes aus Frankenthal hatten ihn 1997 in einem notariellen Erbvertrag
enterbt und zusätzlich angeordnet, dass ihm der Pflichtteil entzogen werden soll.
Als Begründung gaben sie an, dass der Sohn seine Mutter ein Jahr zuvor mehrfach 
geschlagen und sie hierbei eine Schädelprellung erlitten habe. Diese Pflichtteilsentziehung
wollte der Mann nach dem Tode der Mutter nicht akzeptieren und klagte gegen die 
als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Nach Ansicht der Kammer war die Entziehung
des Pflichtteils im Erbvertrag bereits aus formalen Gründen unwirksam. Um zu verhindern,
dass nachträglich weitere Gründe nachgeschoben werden, müsse das maßgebliche Fehlverhalten
des Erben bereits im Testament eindeutig geschildert sein. Hier sei aber gerade 
nicht festgehalten worden, welche Hintergründe zu der Auseinandersetzung geführt
und welche Folgen dies gehabt habe. Da der Streit im Gerichtsverfahren zudem nicht
aufgeklärt werden konnte, bleibe es denkbar, dass sich die Körperverletzung bei 
einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen habe. Dies rechtfertige nicht zwingend
eine Pflichtteilsentziehung, denn nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser 
könne zum Verlust des Pflichtteils führen. Ein solches schweres Vergehen gegen die
Mutter hätte der bedachte Verein aber nachweisen müssen.

Es sei zudem zu vermuten, dass der angebliche Vorfall aus 1996 nicht der Hauptgrund
für die Pflichtteilentziehung gewesen sei. Es sei, so das Gericht, eher davon auszugehen,
dass die Eltern mit dem Lebenswandel ihres Sohnes nicht mehr einverstanden gewesen
seien. Dies rechtfertige es jedoch nicht, dem Sohn seinen verfassungsrechtlich geschützten
Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Erbes zu entziehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: LG Frankenthal_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erbrecht-gericht-stellt-hohe-anforderungen-an-die-entziehung-des-pflichtteils-58100)
