# Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte bei Zeitnähe zwischen Erwerb und Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung

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- Published: 2022-09-15T09:24:43+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 3 K 2935/20 Erb vom 19.08.2022

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. August 2022 (Az. 
3 K 2935/20 Erb) entschieden, dass die 85%ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr.
2 Satz 1 Buchst. a ErbStG zumindest die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung
eines denkmalgeschützten Objekts für die Öffentlichkeit kurze Zeit nach Kenntnis
des Erwerbs voraussetzt, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase 
unschädlich ist.

Ende 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin. Alleinerbin war dessen Tochter, die
aber aufgrund von letztwilligen Verfügungen mit Vermächtnissen und Auflagen zugunsten
der Klägerin belastet war. Die daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen der
Klägerin und der Erbin wurden durch einen Ende 2015 geschlossenen Erbvergleichsvertrag
beendet. Danach erhielt die Klägerin u. a. eine Immobilie, die mit einem unter Denkmalschutz
stehenden Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert bebaut war.

Im Mai 2016 nahm die Klägerin Kontakt mit dem örtlichen Tourismusbüro auf, um Führungen
durch das Objekt anzubieten. Die hierzu mit dem Heimatverein im Oktober 2016 aufgenommenen
Verhandlungen scheiterten im April 2017.

Die Klägerin beantragte beim Finanzamt die Gewährung der Steuerbefreiung i. H. v.
85 % gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, da die Nutzbarmachung für 
Zwecke der Volksbildung beabsichtigt sei. Dies lehnte das Finanzamt wegen der fehlenden
Zeitnähe der begünstigten Nutzung zum Erbfall ab. Eine im Jahr 2017 diesbezüglich
erhobene Klage wurde im August 2018 einvernehmlich dahingehend erledigt, dass das
Finanzamt die Festsetzung wegen der beantragten Steuerermäßigung für vorläufig erklärt.

Seit Januar 2019 können Führungen durch dieses Objekt gebucht werden. Daraufhin 
beantragte die Klägerin erneut die Gewährung der Steuerermäßigung, was vom Finanzamt
wiederum wegen fehlender Zeitnähe abgelehnt wurde.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.
Der Klägerin sei die begehrte Steuerbefreiung zu gewähren. Der Grundbesitz sei im
öffentlichen Interesse erhaltenswert, da es unter Denkmalschutz stehe. Dass die 
jährlichen hohen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, habe die
Klägerin ebenfalls substantiiert dargelegt. Durch die seit Januar 2019 stattfindenden
Führungen habe sie das Objekt auch der Öffentlichkeit mit dem Zweck der Volksbildung
nutzbar gemacht. Eine ständige Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit sei hierfür–
insbesondere in Pandemiezeiten – nicht erforderlich.

Die Steuerbefreiung scheitere schließlich auch nicht an der grundsätzlich erforderlichen
zeitlichen Nähe zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Nutzbarmachung. Das Gesetz
sehe zwar keine zeitliche Grenze vor, allerdings sei vor dem Hintergrund der sehr
hohen Steuerbefreiung von 85 % aus Gleichbehandlungsgründen eine gewisse Zeitnähe
zu verlangen. Diese könne aber nicht pauschal festgelegt werden, sondern sei abhängig
von den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Ausgangspunkt sei im Streitfall nicht der Todeszeitpunkt Ende 2013, sondern erst
der Abschluss des Erbvergleichsvertrags Ende 2015. Erst ab diesem Zeitpunkt könne
vom Erwerber eine Entscheidung darüber erwartet werden, ob er Grundbesitz für die
Öffentlichkeit nutzbar machen möchte. Hiernach habe die Klägerin innerhalb von wenigen
Monaten und damit zeitnah Aktivitäten eingeleitet, um das Objekt zu öffnen. Nach
den gescheiterten Verhandlungen mit dem Heimatverein und dem Abschluss des ersten
Klageverfahrens habe sich die Klägerin wiederum zeitnah um eine Öffnung bemüht und
diese ab Januar 2019 realisiert.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter September 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/erbschaftsteuerbefreiung-fuer-denkmalgeschuetzte-objekte-bei-zeitnaehe-zwischen-erwerb-und-einleitung-von-massnahmen-zur-nutzbarmachung-84981)
