# Erfolg für DStV: Keine EU-Mindeststrafen bei Verstößen gegen Anzeigepflichten

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/erfolg-fuer-dstv-keine-eu-mindeststrafen-bei-verstoessen-gegen-anzeigepflichten/
- Published: 2023-05-18T07:23:15+02:00
- Author: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 17.05.2023

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat der EU auf einen gemeinsamen Standpunkt zur
8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung (DAC
8) verständigt. In dem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten dem Vorschlag der 
EU-Kommission für die Einführung überhöhter EU-Mindeststrafen bei bestimmten Verstößen
gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Absage erteilt.
Ein Erfolg für den DStV.

Im Dezember 2022 hatte die EU-Kommission ihren [Vorschlag](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15829-2022-INIT/de/pdf)
für die 8. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Besteuerung(
DAC 8) veröffentlicht.

## EU-Mindeststrafen

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) [berichtete](https://www.dstv.de/dac-8-hohe-strafen-bei-verstoss-gegen-anzeigepflichten-von-steuergestaltungen/)
über die darin enthaltene hohe Strafandrohung für Steuerberater bei bestimmten Verstößen
gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138d ff AO).
Diese Mindeststrafen sahen im Vergleich zu den bestehenden Regelungen in Deutschland
eine teilweise Vervielfachung des Sanktionsmaßes vor. In seiner [Stellungnahme](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2023/04/DStV-Stellungnahme-E-05_23-DAC-8.pdf)
hatte der DStV sich deshalb vehement gegen die Einführung von EU-Mindeststrafen 
gegen die beratenden und prüfenden Berufe ausgesprochen. Zudem hatte sich DStV-Präsident
StB Torsten Lüth in einer [Videobotschaft](https://www.youtube.com/watch?v=bA6Kg2zuQww)
gegen die Einführung solcher EU-Mindeststrafen gewandt.

Unter schwedischem Ratsvorsitz folgte der Rat der EU nun der Position des DStV. 
Anstelle überhöhter EU-Mindeststrafen sollen die Mitgliedstaaten nun wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Strafen einführen. Damit dürfte wenig Veranlassung bestehen, die
bisherigen Regelungen in Deutschland wesentlich abzuändern.

## Neue Bestimmungen zu DAC 8

Der [gemeinsame Standpunkt](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8730-2023-INIT/en/pdf)
des Rates zu DAC 8 sieht insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs des 
automatischen Informationsaustauschs auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und
E-Geld vor. Der Rat hat sich dabei auf gemeinsame Meldestandards für diese Anbieter
geeinigt.

Zudem wird künftig der Austausch steuerbezogener Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende
Steuervorbescheide für sog. wohlhabende Einzelpersonen vom Anwendungsbereich der
Richtlinie umfasst sein. Dies gilt auch für den automatischen Austausch von Informationen
über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt
werden.

Schließlich werden auch die Vorschriften über die Meldung und Übermittlung der Steueridentifikationsnummer(
TIN) nachgebessert. Damit sollen die Steuerbehörden die jeweiligen Steuerpflichtigen
leichter ermitteln können.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de/)_
