# Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung wegen Aberkennung der Tariffähigkeit durch die Arbeitsgerichte

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- Veröffentlicht: 2022-07-05T07:57:24+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 1 BvR 2387/21 vom 31.05.2022

Mit am 05.07.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung
nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte
wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger Länder
die Tariffähigkeit aberkannt worden war.

## Sachverhalt

Die zunächst für Kaufmannsgehilfen gegründete Arbeitnehmervereinigung beanspruchte
zuletzt eine Tarifzuständigkeit in unterschiedlichen Branchen und Berufen, darunter
Banken, Einzelhandel, gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie,
IT-Dienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Anwaltschaft und Reiseveranstaltung. Nach
eigenen Angaben hatte sie Anfang des Jahres 2020 in einem Bereich, in dem etwa 6,3
Millionen Beschäftigte organisiert sind, selbst 66.826 Mitglieder.

Die Arbeitsgerichte entschieden auf Antrag mehrerer konkurrierender Gewerkschaften
sowie der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung die Tariffähigkeit
abzuerkennen. Sie besitze nicht mehr die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit, um
sie als Tarifpartei anzuerkennen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die
Arbeitsgerichte verletzten ihr Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs.
3 GG. Sie missachteten zudem die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und den
im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, denn höchstrichterliche
Rechtsprechung sei kein Ersatzgesetzgeber.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. So fehlt die hinreichend 
substantiierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht
nur befugt, sondern sogar gehalten sind, die Tariffähigkeit im Lichte des Art. 9
Abs. 3 GG näher zu fassen, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen 
für die Gewerkschaftseigenschaft nicht regelt. Nach den Darlegungen ist auch nicht
erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht über das verfassungsrechtlich zulässige
Maß der Rechtsfortbildung hinausgegangen wäre.

2. Auch in der Sache verletzen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Rechte
der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Die Einwände gegen die Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zu den Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung
greifen nicht durch. Insbesondere beurteilt das Bundesarbeitsgericht die Organisationsstärke
im Wege einer grundrechtsfreundlichen Gesamtwürdigung. Es verzichtet auf starre 
Schemata, wie etwa prozentuale Schwellenwerte, um den sich stetig verändernden Wirtschafts-
und Beschäftigungsstrukturen gerecht werden zu können. Zudem geht es davon aus, 
dass nicht in jedem Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft ein signifikanter Organisationsgrad
vorliegen muss, sondern nur in einem nicht unwesentlichen Teil. Dabei berücksichtigt
das Bundesarbeitsgericht die große Zahl sehr unterschiedlich zusammengesetzter, 
ökonomisch unterschiedlich situierter und rechtlich unterschiedlich verfasster Gegenspieler.
Zudem könnten in einem nennenswerten Umfang mit einer gewissen Kontinuität erreichte
Tarifabschlüsse die für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungskraft belegen.
Dabei sinkt die Indizwirkung, je geringer der Organisationsgrad im beanspruchten
Zuständigkeitsbereich ist, und verliert jede Aussagekraft, wenn die Gewerkschaft
selbst ihre Zuständigkeit umfassend ändert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht damit davon ausgeht, dass die Tariffähigkeit
nicht durch Tarifabschlüsse entsteht, sondern eine Voraussetzung für diese ist.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolglose-verfassungsbeschwerde-einer-arbeitnehmervereinigung-wegen-aberkennung-der-tariffaehigkeit-durch-die-arbeitsgerichte-80957)
