# Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum

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- Veröffentlicht: 2021-11-23T08:55:37+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.11.2021 zum Beschluss 2 BvR 1473/20 vom 11.11.2021

Mit am 23.11.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung 
angenommen, die den im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter ausgesprochenen
Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zu ihrer
ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung betrifft.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nicht
substantiiert dargelegt hat. Ob der Vorhalt und die Ermahnung den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen,
muss daher offenbleiben.

## Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Richter am Oberlandesgericht. Nach entsprechender Ankündigung
und vorangegangenem Gespräch erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Januar
2012 einen Bescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht
die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG
vorhielt und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte 
ermahnte. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer das Durchschnittspensum seit
Jahren „ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche“
unterschreite. Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobene Widerspruch 
sowie der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bescheids vor dem Dienstgericht
blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließend eingelegte Berufung. Auf die Revision
des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – das
Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an den Dienstgerichtshof zurück. Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten
Erledigung beeinträchtigten den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich nicht in seiner
richterlichen Unabhängigkeit. Die Grenze zu einer solchen Beeinträchtigung werde
erst überschritten, wenn ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also
auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Der Dienstgerichtshof
hätte jedoch den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen
nachgehen müssen. Nach Einholung weiterer Stellungnahmen zu den erhobenen Zahlen
wies der Dienstgerichtshof die Berufung im Mai 2019 erneut zurück. Die dagegen gerichtete
Revision beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Der Dienstgerichtshof habe den 
Prüfungsantrag nunmehr ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet. Dem Beschwerdeführer
werde mit dem angefochtenen Bescheid nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs keine
bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde
Arbeitsleistung abverlangt. Der Vorhalt beeinträchtige den Beschwerdeführer unter
Zugrundelegung der ergänzenden Feststellungen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit
von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert
begründet.

I. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 
in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.

1. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die damit umschriebene Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen,
dass die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind. Der Exekutive
ist jede vermeidbare Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit untersagt;
dazu zählen auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen. Auch die
Formulierung von Maßstäben für die (quantitative) Erledigungsleistung hat die Unabhängigkeit
des Richters umfassend zu respektieren.

2. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit
nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

a) Da der Beschwerdeführer die Regelung des § 26 Abs. 2 DRiG verfassungsrechtlich
nicht in Zweifel zieht, hätte er sich näher mit ihrem Inhalt auseinandersetzen und
darlegen müssen, welcher Anwendungsbereich noch bliebe, wenn, wie er meint, die „
Sachgerechtigkeit“ der Erledigung allein durch die subjektive Überzeugung und persönliche
Arbeitsweise des einzelnen Richters bestimmt wird. Er führt zwar aus, dass der Vorhalt
einer „unzureichenden Arbeitsleistung“ nur insoweit zulässig sei, als damit keine
Einflussnahme auf die richterliche Arbeit verbunden sei; dies könnte beispielsweise
bei einer unzureichenden Arbeitszeit oder bei der willkürlichen Nichtbeachtung einer
gesetzlichen Frist möglich sein. Diese Ausführungen setzen sich jedoch nicht mit
dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG und der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen
Befugnis der Dienstaufsicht auseinander, nicht nur zu „ordnungsgemäßer“, sondern
auch zu „unverzögerter“ Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Beschwerdeführer
berücksichtigt auch nicht, dass das Abstellen auf ein an Durchschnittswerten orientiertes
Verständnis von Sachgerechtigkeit unter Wahrung „großzügiger Toleranzbereiche“ die
richterliche Unabhängigkeit möglicherweise eher schützt als einengt.

b) Ungeachtet dessen legt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner richterlichen
Unabhängigkeit durch die konkrete Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG in Gestalt der 
angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dar.

Soweit er geltend macht, er sei von der Präsidentin durch Bescheid vom Januar 2012
zur Erzielung bestimmter Durchschnittszahlen aufgefordert worden, zeigt er nicht
auf, dass auch die – anderslautende – Auslegung, die dieser Bescheid durch die späteren
Entscheidungen der Dienstgerichte erfahren hat, unvertretbar sein könnte. So hat
der Dienstgerichtshof ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid eine
quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer
Zahlenvergleich vorgenommen werde. Der Vorhalt verlange bei zutreffender Auslegung
nur eine insgesamt höhere, sich dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. Mit
dieser vom Dienstgericht des Bundes revisionsrechtlich nicht beanstandeten tatrichterlichen
Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zudem hat der Dienstgerichtshof
ausgeführt, der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer selbst seine
Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel
Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Prüfung der einzelnen Fälle oder allgemein
die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. Dies betreffe nicht die eigentliche
Rechtsprechung oder Sorgfalt bei der Bearbeitung der Verfahren, sondern beispielsweise
organisatorische Aspekte. Auch das Dienstgericht des Bundes hat festgestellt, dass
die in dem Vorhalt enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, gerade nicht
bedeute, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder das Amt in einer bestimmten
Richtung auszuüben.

Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass er zuletzt vor 
den Dienstgerichten und auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt
vorgetragen hat, er ziehe nicht in Zweifel, dass seine Kolleginnen und Kollegen 
am Oberlandesgericht ihre Entscheidungen im vorerwähnten Sinne sachgerecht und an
das Gesetz gebunden träfen. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer
beanstandete Vorhalt an der Erledigungsleistung dieser Kolleginnen und Kollegen 
orientiert, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu begründen,
dass er selbst ‒ anders als seine Kolleginnen und Kollegen ‒ dem Vorhalt nur durch
eine Änderung der Rechtsanwendung nachkommen könnte, die von ihm nur unter Verletzung
seiner richterlichen Unabhängigkeit verlangt werden könnte.

c) Ob der Vorhalt und die Ermahnung auch in der Gestalt, die sie durch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen gefunden haben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen, muss wegen
der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde offenbleiben.

II. Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Art.
103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.

III. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Art. 3 
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot nicht mit hinreichender
Deutlichkeit auf. Das Vorliegen einer in keiner Weise vertretbaren Begründung der
angegriffenen Entscheidungen ist nicht ansatzweise dargetan.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-vorhalt-und-ermahnung-im-zusammenhang-mit-richterlichem-erledigungspensum-68165)
