# Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

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- Veröffentlicht: 2021-11-09T09:05:47+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.11.2021 zum Beschluss 1 BvR 1575/18 vom 02.11.2021

Mit am 09.11.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung 
angenommen, die die Frage zum Gegenstand hat, ob § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs(
BGB) insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts
in einem Krankenhaus zulässt.

Die Kammer führt zur Begründung aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen
an die Subsidiarität genügt. Der Beschwerdeführer hat nicht um fachgerichtlichen
Rechtsschutz nachgesucht, obwohl ihm dies zumutbar war. § 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume,
zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung
herausgebildet hat. Es bedarf daher einer (weiteren) fachgerichtlichen Klärung, 
die dem Bundesverfassungsgericht eine gesicherte Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Schließlich ist durch die gesetzlich vorgesehene
Evaluierung eine weitere fachliche und rechtliche Klärung zu erwarten.

## Sachverhalt

Die gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung von Betreuten setzt
gemäß § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB voraus, dass sich der Patient im Rahmen eines
stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus befindet.

Der zuletzt in einer Pflegeeinrichtung lebende Beschwerdeführer litt an fortgeschrittener
Demenz mit ausgeprägter Orientierungslosigkeit und fehlendem situativen Verständnis,
aufgrund derer er mit Neuroleptika behandelt wurde. Für ihn wurde im Jahr 2015 zudem
eine Betreuung eingerichtet. Im Rahmen der Demenzerkrankung des Beschwerdeführers
kam es immer wieder zu organisch wahnhaften Störungen, aufgrund derer er die Einnahme
von Medikamenten verweigerte. Der behandelnde Facharzt für Neurologie sah es bei
einer erneuten Verweigerung der Medikamenteneinnahme als erforderlich an, den Beschwerdeführer
zum Zwecke der zwangsweisen Medikation in die zuständige psychiatrische Klinik einzuweisen.
Dies sei aber aus medizinischer Sicht eigentlich kontraindiziert, da der mit dem
Krankenhausaufenthalt verbundene Ortswechsel in der Vergangenheit mehrfach zu einer
deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers geführt habe.
Die Verabreichung von Medikamenten sei aus ärztlicher Sicht auch in der Pflegeeinrichtung
möglich, beispielsweise durch Beigabe zum Essen, ohne dass Zwang oder freiheitsentziehende
Maßnahmen notwendig seien.

Die Betreuerin bat das Betreuungsgericht um eine „klarstellende Feststellung“, dass
die Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente an den Beschwerdeführer im Wege
der Beimischung in Speisen und Getränken nicht von einer Genehmigungspflicht durch
das Betreuungsgericht abhängig zu machen sei. Das Betreuungsgericht vertrat die 
Auffassung, dass die verdeckte Gabe von Medikamenten, verabreicht durch Untermischung
in Nahrungsmittel oder Getränke, eine Zwangsmedikation im Sinne des § 1906a BGB 
darstelle, und wies darauf hin, dass die Praxis der verdeckten Medikamentengabe 
zu ändern sei. Alternativ könne eine Zwangsbehandlung nach § 1906a BGB beantragt
werden, die aber nur stationär in einem Krankenhaus und nicht in einem Pflegeheim
durchgeführt werden dürfe.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 
2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung 
mit Art. 1 Abs. 1 GG (Selbstbestimmungsrecht), Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung)
sowie Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde). Die Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 BGB lasse eine erforderliche medizinische Behandlungsmaßnahme, die dem mutmaßlichen
Willen des Beschwerdeführers entspreche, nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts
zu, wo der Beschwerdeführer indes der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, ein seine
Gesundheit, wenn nicht sein Leben bedrohendes Delir (akute Verwirrtheit) zu erleiden.
Diese Gefahr bestehe indes in dem ihm vertrauten Pflegeheim nicht.

Der Beschwerdeführer ist im Mai 2019 verstorben.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Anforderungen 
an die Subsidiarität.

1. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit genutzt, vor den Fachgerichten
eine Feststellung zu erlangen, ob eine verdeckte Verabreichung der ihm ärztlich 
verordneten Medikamente überhaupt einer Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht
nach § 1906a Abs. 2 BGB unterlag. Das Betreuungsgericht muss ein Genehmigungsverfahren
immer dann durchführen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein geplantes Vorgehen dem
Willen des Betroffenen entspricht. Stellt das Gericht fest, dass eine Genehmigung
nicht erforderlich ist, so hat es den Antrag auf betreuungsrechtliche Genehmigung
abzulehnen und ein sogenanntes „Negativattest“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer
stellte auch keinen gerichtlichen Antrag auf Genehmigung einer nicht stationären
Zwangsbehandlung, und unterließ es, weiter gerichtlich gegen die Versagung des Negativattests
vorzugehen.

2. § 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige
fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat.

a) Die Modalität der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Sinne von §
1906a Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht geregelt. Dies betrifft insbesondere die Verabreichung
von Medikamenten durch verdeckte Maßnahmen, die äußerlich nicht als medizinische
Behandlung wahrnehmbar sind, etwa die heimliche Beimischung zerkleinerter Präparate
in Speisen und Getränken. Dies wirft die Frage auf, ob das Merkmal der „Zwangsmaßnahme“
in § 1906a BGB nur Fälle körperlichen Zwangs oder auch Fälle der Heimlichkeit umfasst.

Es ist auch klärungsbedürftig, wie sich der Umstand auswirkt, dass ein entgegenstehender
natürlicher Wille, der erst die Anwendung von § 1906a BGB begründet, nur und erst
dann vorliegen dürfte, wenn der Betroffene diesen ausdrücklich geäußert oder zumindest–
etwa durch Gesten – nach außen manifestiert hat. Äußert der Betreute seinen natürlichen
Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, handelt es 
sich bei einer ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommenen Behandlungsmaßnahme
zwar um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (vergleiche
Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 u. a. -, Rn. 57), 
allerdings wohl nicht um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a BGB (
so zu § 1906 Abs. 3 BGB a. F. BT-Drucks 17/11513, S. 7). Ob eine Heilbehandlung 
notwendigerweise dem natürlichen Willen des Betreuten im Sinne von § 1906a Abs. 
1 Satz 1 BGB widerspricht, wenn Medikamente unter das Essen gemischt werden, um 
sie dem Betroffenen verborgen zu verabreichen, ist fachgerichtlich ungeklärt. Daran
knüpft die ebenfalls offene Frage an, inwieweit eine heimliche Vergabe als ärztliche
Zwangsmaßnahme anzusehen ist, die erst den Anwendungsbereich von § 1906a BGB eröffnet.

b) Gleichermaßen fachgerichtlich ungeklärt ist der interne Normkonflikt zwischen
dem Ziel des Gesetzgebers, einerseits Zwangsmaßnahmen auf das für den Betreuten 
notwendige Maß zu beschränken, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden
abzuwenden (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) und möglichst nah am Willen des Betroffenen
zu bleiben (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1901a BGB), andererseits
aber die ärztliche Zwangsmaßnahme in § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB an einen stationären
Krankenhausaufenthalt zu koppeln. Der (mutmaßliche) Wille des Betroffenen im Sinne
von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB kann gerade auf eine Behandlung im Pflegeheim
als für ihn milderes Mittel gegenüber einer stationären Behandlung im Krankenhaus
gerichtet sein. Diesen einfachrechtlichen internen Konflikt aufzulösen, obliegt 
zuvörderst den Fachgerichten.

c) Schließlich bleibt die Frage fachrechtlich klärungsbedürftig, wie der Begriff„
stationär“ in § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB auszulegen ist und ob darunter auch
teilstationäre Behandlungen zu fassen sind, wodurch der Zwang zur Einweisung ins
Krankenhaus abgemildert werden könnte.

3. Schließlich ist durch die gesetzlich vorgesehene Evaluierung eine weitere fachliche
und rechtliche Klärung zu erwarten, welche die sachliche Entscheidungsgrundlage 
für das Bundesverfassungsgericht verbessern oder – nach einer Gesetzesänderung –
verändern würde. Dies betrifft insbesondere Zweifel, ob die angegriffene Regelung
des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG hinreichend Rechnung trägt, soweit die Beschränkung der Zwangsbehandlung
auf den stationären Bereich eines Krankenhauses dazu führt, dass Schutzlücken in
Bezug auf die gesundheitliche Versorgung des Betroffenen entstehen.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-vorschriften-zum-ausschluss-der-ambulanten-aerztlichen-zwangsbehandlung-betreuter-personen-66803)
